Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 11 O 66/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2008; Aktenzeichen XII ZB 125/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Potsdam vom 24.4.2006 - Az.: 11 O 66/05 - aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Ausführungen des LG unter Ziff. I seines Beschlusses vom 24.4.2006 Bezug genommen.

Gegen den ihm am 4.5.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 18.5.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Versäumnisurteil vom 2.2.2006 habe nicht durch Beschluss für wirkungslos erklärt werden können. Außerdem sei die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens fehlerhaft, weil er mit Schriftsatz vom 4.1.2006 (Bl. 23 GA) und wiederholt mit Schriftsatz vom 10.4.2006 das Verfahren aufgenommen habe. Das LG habe es fehlerhaft unterlassen, diese von Amts wegen zuzustellen. Im Übrigen sei es zu einer Unterbrechung hinsichtlich des Antrags auf Räumung und Herausgabe schon deshalb nicht gekommen, weil der Insolvenzverwalter die Mietsache ausdrücklich freigegeben habe.

II. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.

Hinsichtlich der Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens gilt § 252 ZPO. Über ihren Wortlaut hinaus ist diese Vorschrift nach allgemeiner Ansicht auf alle Entscheidungen oder Anordnungen anwendbar, die den Stillstand des Verfahrens herbeiführen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 252 Rz. 1;).

Im Hinblick auf die Erklärung des Versäumnisurteils für wirkungslos hält der Senat § 269 Abs. 5 ZPO für entsprechend anwendbar. Allein für den Fall der Klagerücknahme nach Verkündung eines - noch nicht rechtskräftigen - Urteils sieht die ZPO die Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Urteils im Weg des Beschlusses vor (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz; Abs. 4 ZPO). Hiergegen ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben, § 269 Abs. 5 ZPO. Trifft ein Gericht - wie hier - eine im Gesetz nicht vorgesehene Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils durch Beschluss, so bedarf es einer Möglichkeit, den Beschluss mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Die Interessenlage des durch die Entscheidung beschwerten Klägers ist mit derjenigen vergleichbar, die § 269 Abs. 5 ZPO zugrunde liegt. Die analoge Anwendung von § 269 Abs. 5 ZPO ist auch deshalb geboten, weil ein anderer Weg, die Entscheidung des LG anzugreifen, dem Kläger nicht zur Verfügung steht.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 321a ZPO, den Ausführungen des BVerfG folgend, zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich eine Korrektur fehlerhafter Entscheidungen innerhalb der Instanz ermöglicht werden soll. Es ist jedoch zum einen gleichwohl beim Vorrang eines Rechtsmittels geblieben; die Gehörsrüge ist subsidiär. Zum anderen könnte hier die Gehörsrüge schon deshalb nicht erhoben werden, weil diese nur gegen Instanz beendende Endentscheidungen möglich ist, § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a Rz. 3; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 321a Rz. 20). Eine solche hat das LG gerade nicht getroffen.

Die Frage, ob ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt, was nach der Novellierung von § 321a ZPO äußerst fraglich erscheint (vgl.: BGHZ 150, 133; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a Rz. 4), stellt sich hier nicht, weil die Annahme der analogen Anwendbarkeit einer die sofortige Beschwerde eröffnenden Norm vorgeht.

Die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit gem. § 269 Abs. 5 Satz 1; §§ 567 ff. ZPO liegen vor.

Das Rechtsmittel ist auch insgesamt begründet.

Die Feststellung der Unwirksamkeit des Versäumnisurteils durch Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil ein derartiges Verfahren in der ZPO nicht vorgesehen ist. Zutreffend hat das LG erkannt, dass bei Unterbrechung des Verfahrens ein Versäumnisurteil nicht ergehen darf, dass es zunächst wirksam bleibt und - trotz Unterbrechung - angefochten werden kann. Die Art der Anfechtung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Das bedeutet, was ebenfalls richtig erkannt worden ist, dass auf den Einspruch hin der Prozess in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurück versetzt wird, § 342 ZPO. Das Verfahren ist dann so fortzusetzen, wie es die ZPO vorsieht, nämlich durch mündliche Verhandlung, auf die im Weg des Urteils zu erkennen ist. Hält das LG im Zeitpunkt der Entscheidung auf den Einspruch den Rechtsstreit für insgesamt oder teilweise unterbrochen, kann es dies neben einer (teilweisen) Aufhebung eines bereits ergangenen Versäumnisurteils im Weg des Zwischenurteils gem. § 303 ZPO feststellen.

Die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens ist ebenfalls verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Hins...

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