Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision gegen die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn die negative Sozialprognose ausschließlich mit dem Verhalten des Angeklagten vor Antritt des zwischenzeitlich in anderer Sache erstmals erfolgten Strafvollzugs begründet wird, ist zu besorgen, dass der bei einem Erstverbüßer zu erwartende Warneffekt zum Nachteil des Angeklagten nicht hinreichend gewichtet worden ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200).

 

Normenkette

StGB § 56

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.10.2010)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Rathenow hat den Angeklagten am 13. April 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 28. Oktober 2010 verworfen. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die er auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat.

II. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

Die aufgrund wirksamer Revisionsbeschränkung allein zur Nachprüfung stehende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet durchgreifenden Bedenken. Soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung auszusetzen, hält die Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie leidet an einem Erörterungsmangel.

Dem Tatrichter kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Ein Eingreifen kommt nur bei Rechts- und Ermessensfehlern in Betracht.

So liegt es hier. Die Würdigung des Landgerichts ist unvollständig und daher rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat.

Ausschlaggebend für die Ablehnung einer günstigen Sozialprognose war für die Kammer, dass der Angeklagte wiederholt zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war und trotz Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie nach Ladung zum Strafantritt die hier abzuurteilende Straftat begangen hat.

Dieses strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten, insbesondere die Begehung der hier abzuurteilenden Tat nach Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und nur wenige Tage vor seinem Strafantritt, ist zwar ein gewichtiger Prognosefaktor. Hat der Angeklagte aber zwischen Begehung und Aburteilung der Tat erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, so muss bei Verneinung einer ungünstigen Prognose auch darauf eingegangen werden, welche Wirkungen diese Strafverbüßung auf den Angeklagten hatte (vgl. OLG Köln StV 2008, 24; OLG Köln NStZ-RR 2007, 266; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 200; OLG Karlsruhe StV 2001, 626; BayOLG DAR 82, 248; Fischer, 57. Auflage, § 56, Rn. 6b m. w. N.). Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte trotz Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung die hier abzuurteilende Straftat gegangen hat und er derzeit neben dieser noch zwei weitere Strafen von jeweils 5 Monaten, deren Strafaussetzungen zur Bewährung zwischenzeitlich widerrufen worden waren, insgesamt also eine Zeit von 15 Monaten verbüßt. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich aber erkennbar mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der von der Vollstreckung ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der Angeklagte diese Chance nutzt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Dies insbesondere auch deshalb, weil, wie das Urteil mitteilt, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt die vorzeitige Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug befürwortet hat. Die Kammer hat ihre negative Sozialprognose ausschließlich mit dem Verhalten des Angeklagten ...

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