Tenor

Die Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Verfahren 508 Js 159/05 = 49 Ds 91/05: Einzelfreiheitsstrafe 9 Monate; Verfahren 503 Js 385/05 = 49 Ds 600/05: Einzelfreiheitsstrafe 6 Monate;).

Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er hinsichtlich des zuerst genannten Verfahrens (sog. Einmietbetrug, Tatzeit 30.07.2003) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Nach Einstellung des erstgenannten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass sie den Angeklagten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.10.2005, rechtskräftig seit dem 28.10.2005, durch das gegen ihn wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt worden ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt hat. Die Strafkammer hat die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch für wirksam gehalten. Sie ist daher von der Rechtskraft des Schuldspruchs ausgegangen, zu dem das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen hat:

"Am 30.07.2003 erreichten beide Angeklagten durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass ihnen der Zeuge V eine Wohnung im Haus O-Straße 57 in X als Mietobjekt überließ. Die monatliche Miete sollte 650,-- Euro zuzüglich 180,-Euro Nebenkosten betragen. Lediglich im Oktober 2003 entrichteten beide Angeklagte eine Zahlung in Höhe von 430,-- Euro. Weitere Zahlungen auf die Miete erfolgten - wie von den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt - nicht. Nachdem der Zeuge V die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, räumten die Angeklagten die Wohnung nicht. Erst nachdem zwischenzeitlich ein Räumungsurteil ergangen und die Zwangsvollstreckung angedroht worden war, zogen die Angeklagten bei Nacht und Nebel aus. Dem Zeugen V entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000,-- Euro."

Zur Person des Angeklagten hat das Landgericht Folgendes festgestellt:

"Der zur Zeit der Hauptverhandlung 41 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit 9 Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war Altwarenunternehmer, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat nach dem Besuch der Haupt- und Berufsschule eine Landwirtschaftslehre nach 2 1/2 Jahren abgebrochen, weil ihm die Ausbildungsvergütung zu gering erschien. Anschließend betätigte er sich als Bauhelfer im Baugewerbe. Nach dem Erwerb der Führerscheinklasse 2 im Jahre 1998 hat er sich in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Kraftfahrer betätigt. Zuletzt hat er vor seiner Inhaftierung im Juni 2005 als Kraftfahrer für eine Spedition in B ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.200,00 Euro erzielt. Er hat Schulden in einer von ihm nicht näher bezifferbaren, allenfalls geschätzten Höhe von rund 75.000,00 Euro. Der Angeklagte hat keinen wirklichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse und Möglichkeiten. Insbesondere ist er vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten, ggf. auch aus Bequemlichkeit nicht immer in der Lage, ihm zustehende Sozialleistungen - wie etwa Mietzuschüsse durch das Sozialamt - in Anspruch zu nehmen, obwohl sie ihm zustünden.

In der Vergangenheit hat er mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Der Angeklagte ist seit 1992 verheiratet. Aus der Ehe ist ein derzeit 11 Jahre altes Kind hervorgegangen.

Im Februar 2006 hat der Angeklagte einen Herzinfarkt erlitten und nimmt seitdem das blutverdünnende Medikament Makumar. Ein an sich notwendiger Bypass soll ihm seinen Angaben zufolge aus Kostengründen erst nach der Haftentlassung operativ gelegt werden.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

1. ...

...

18.

"Durch seit dem 28. Oktober 2005 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20. Oktober 2005 - 3 Ds 147/05 - ist gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Sachbeschädigung auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro erkannt worden. Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

In der Zeit von Mai 2004 bis zum 11. Dezember 2004 bewohnte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau das Haus des Zeugen I in der C-Straße 30 in H. Mit dem Auszug am 11. Dezember 2004 nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau auch Gegenstände aus der Wohnung mit, welche dem Zeugen I gehörten, und zwar 30 m2 Laminat, einen Boiler und eine Sattelitenschüssel. Der Wert dieser Gegenstände belief sich auf ca. 150,00 Euro. Darüber hinaus beschädigten der Angeklagte und seine Ehefrau mehrere Dachziegel und eine Innenwand im Wohnzimmer der angemieteten Räumlichkeit durch Wegreißen der Elektroleitungen.

Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten dessen offenes und ehrliches Geständnis berücksichtigt, welches er in...

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