Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 17.06.2013)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Cottbus vom 17.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser und dabei insbesondere über dessen Testierfähigkeit sowie die Echtheit eines auf den 10.1.2004 datierten Testamentes, durch welches die Beteiligte zu 1. zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist die langjährige Partnerin, die Beteiligte zu 2. die (einzige) Schwester des Erblassers.

Der Erblasser litt seit etwa seinem 16. Lebensjahr an Morbus Bechterew. Wohl auch im Zusammenhang mit den dadurch bedingten Schmerzzuständen konsumierte er seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig zum Teil erhebliche Mengen Alkohol und schätzte sich selbst als seitdem alkoholabhängig ein. Signifikante Trinkmengensteigerungen ergaben sich nach seinem 40. Lebensjahr und in den Jahren zwischen 2003 und 2005; bis Oktober 2003 und nach einer offenbar daran anschließenden Phase längerer - nach eigenen Angaben des späteren Erblassers einjähriger - Abstinenz erneut im Zeitraum ab Oktober 2004 bis Dezember 2005. Er wurde u.a. wegen dieses Abhängigkeitsleidens mehrfach klinisch behandelt, wobei Entgiftungen erfolgten und schließlich auch weiterführende Alkoholentwöhnungsbehandlungen. Bei ihm wurde im Zuge dessen mehrfach ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD F 10.2) mit Trinkrückfällen diagnostiziert.

Seit etwa 1976 bis wenigstens 2003 war der Erblasser mit der im selben Haus, jedoch in anderer Mietwohnung, lebenden Beteiligten zu 1. partnerschaftlich verbunden. 2003 bezog der Erblasser eine neue Wohnung, die im Wohnhaus seiner Mutter lag, wo er ebenso wie diese in den Folgejahren von der Beteiligten zu 2. betreut wurde.

Am 20.4.2010 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf den Inhalt der von ihr vorgelegten Testamentsurkunde die Erteilung eines sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins. Im weiteren machte sie geltend, dass sich in den den Gesundheitszustand des Erblassers ausweisenden Arztberichten kein Hinweis auf eine krankheitsbedingte Störung seiner Geistestätigkeit finden lasse, ihm vielmehr im Gegenteil ein klares Bewusstsein attestiert worden sei, wobei seine Gedankengänge geordnet gewesen sein sollen und er geistig voll orientiert gewesen sein soll.

Die Beteiligte zu 2. hatte dagegen bereits erstinstanzlich eingewandt, der Erblasser habe sich noch 2008 einer Notarin sowie seiner Hausärztin gegenüber dahingehend geäußert, kein Testament verfasst zu haben. Aufgrund seiner Alkoholerkrankung sei er außerdem im Januar 2004 geistig nicht dazu in der Lage gewesen, eine letztwillige Verfügung zu verfassen.

Das AG hat mit Beschluss vom 1.9.2010 das Gutachten eines Schriftsachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der Erblasser das Testament vom 10.1.2004 selbst verfasst habe. Mit weiterem Beschluss vom 28.9.2012 hat es ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung in Auftrag gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es bezugnehmend auf die Ergebnisse dieser Gutachten die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erklärt, die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft ausgesetzt. Zur Begründung führte das Nachlassgericht aus, im Ergebnis des Schriftgutachtens habe festgestellt werden können, dass das verfahrensgegenständliche Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser stamme. Hinweise auf eine bestehende Testierunfähigkeit hätten sich aus Sicht des ärztlichen Sachverständigen ebenfalls nicht ergeben, und der Gutachter habe zutreffend eingeschätzt, dass grundsätzlich von Testierfähigkeit auszugehen sei; die Beteiligte zu 2. treffe letztlich die Feststellungslast, zumal die von ihr vorgelegten ärztlichen Berichte weder einen eindeutigen Aussagegehalt hätten, noch ihr Sachvorbringen entscheidend stützten, habe der Erblasser doch am 5.10.2004 im Zuge einer stationären Aufnahme selbst davon gesprochen, bereits seit einem Jahr abstinent zu leben.

Mit ihrer Beschwerde vom 21.3.2012 verfolgt die Beteiligte zu 2. ihr Begehren weiter. Sie rügt eine unvollständige Aufklärung des verfahrensrelevanten Sachverhalts und trägt hierzu näher vor,

  • die Schlussfolgerungen des Schriftsachverständigen seien nicht nachvollziehbar, weil weder nachvollzogen werden könne, welche Vergleichsschreibleistungen ihm im Original und welche lediglich in Kopie vorgelegen hätten, noch sich der Gutachter näher mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Text zweier Vergleichsschreibleistungen von einer anderen Person als dem Unterschriftsleistenden gefertigt worden sei. Aus letzterem folge zugleich, dass der Erblasser bereits 2004 nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, vollständige Texte mit klarem Schriftbild...

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