Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.05.2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. (Y)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,2992 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (X) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. (Y)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,5262 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (X) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. (X)) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6399 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (Y) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. (X)) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,4502 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (Y) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL (Vers. Nr. (Z)) nach Maßgabe von § 32 a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 31. Satzungsänderung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11,1 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.

6. Ein darüber hinausgehender Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.615 EUR.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich anläßlich der Scheidung ihrer am 24.05.1974 geschlossenen Ehe mit dem Antragsteller, von dem sie seit Februar 2003 getrennt lebt.

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezogen auf die gesamte Ehezeit in Ansehung der bereits mehr als 18 Jahre währenden Trennung und fehlender wirtschaftlicher Verflechtung grob unbillig sei.

Auf den am 05.06.2021 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 34), auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Inhalts verweist, geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und hierbei die während der gesamten Ehezeit vom 01.05.1974 bis 31.05.2021 erwirtschafteten Anrechte der Antragsbeteiligten bei den weiteren Beteiligten zu 1) bis 3) intern geteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es habe allein in der Hand der Antragsgegnerin gelegen, durch frühere Stellung eines Scheidungsantrags die lange Trennungszeit zu verkürzen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auf den Zeitraum vom Beginn der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres am 31.01.2004 zu beschränken sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.05.2022 in Ziffer 2. abzuändern und den Versorgungsausgleich teilweise auszuschließen, insbesondere auf die Zeit vom 01.05.1974 bis zum 31.01.2004 zu beschränken.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2 E-Akte), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich bezogen auf die gesamte Ehezeit durchgeführt.

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs liegen vor.

Ein Ausschluss kommt - ganz oder teilweise - nach § 27 VersAusglG dann in Betracht, wenn die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise rechtfertigen, von dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten abzuweichen (BGH FamRZ 2021, 1609; 2009, 205). Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2017, 26) und trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im...

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