Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.6.2022 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise (Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0849 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0052 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,3052 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer (C), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4256 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. (E) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.6.2021, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1), 3) und 4) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.680 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Auf den am 26.7.2020 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.6.2022 die am 13.5.2000 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe bei den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten des Antragstellers zu Unrecht die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung mit den übrigen Entgeltpunkten zusammengerechnet. Es handele sich insoweit nicht um Anrechte gleicher Art, sodass sie gesondert auszugleichen seien.

Die beteiligten Ehegatten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist begründet und führt im Hinblick auf die Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Anrechte des Antragstellers für langjährige Versicherung sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gesondert auszugleichen und nicht mit den weiteren Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenzurechnen.

Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Bezüglich der Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1), 3) und 4) verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 2) hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich der Anrechte beschränkt, welche der Antragsteller bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.5.2000 bis zum 30.6.2021 ausgegangen.

3. Die von der weiteren Beteiligten zu 2) mit der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung ist zutreffend. Die Zuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung (§ 76g SGB VI) und die übrigen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sind keine Anrechte gleicher Art. Zwar bestimmt § 120f Abs. 1 SGB VI, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten. Aber gemäß § 120f Abs. 2 Nr. ...

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