Leitsatz (amtlich)

Die Mutwilligkeit des Verhaltens nach § 114 ZPO kann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Unterhaltsklage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert.

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 51 F 313/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO.

1. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Brandenburg Jugendamt 2003, 374). Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1083, 1084). Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller bzw. Kläger eines Verfahrens, sondern gleichermaßen wie für den Antragsgegner bzw. Beklagten (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1914).

Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert. Unter Berücksichtigung dessen ist der Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits so die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der Antrag stellenden Partei zu überprüfen. Hält sich der Antragsgegner für zu Unrecht in Anspruch genommen, erhält er so bereits im Vorfeld des Prozesses die Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhaltes entgegenzutreten. Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei nimmt diese Gelegenheit auch wahr. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich - also unmittelbar - mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Widerspricht das Verhalten der Partei im Prozesskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so stellt sich dies als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO dar (OLG Oldenburg, FamRZ 2006, 349; FamRZ 2002, 1712, 1713; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004 § 114 Rz. 36 a.E.; teilw. a.A. OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2006, 501).

2. Die geschilderten Voraussetzungen der Mutwilligkeit treffen unzweifelhaft auf das Verhalten des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu. Nach Übersendung der Antragsschrift im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens hat sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.10.2006 gemeldet und erklärt, nach Prozesskostenhilfebewilligung und förmlicher Zustellung der Klageschrift erwidern zu wollen. Nachdem das AG sodann unter dem 19.10.2006 auf eine möglicherweise gegebene Mutwilligkeit eines solchen Verhaltens und der daraus bestehenden Möglichkeit der Zurückweisung der Prozesskostenhilfe hingewiesen hat, ist gleichwohl eine entsprechende Stellungnahme des Beklagten unterblieben. Nach Zustellung der Klageschrift hat er sodann mit Schriftsatz vom 5.2.2007 die Abweisung der Klage begehrt, gleichwohl aber in der Sache selbst nicht vorgetragen, soweit man davon absieht, dass er - ohne schriftsätzliche Erläuterung - Anlagen eingereicht hat.

Ein solches Verhalten ist erkennbar mutwillig. Dem Beklagten oblag es hier, möglichst frühzeitig auf seine Bedenken an der Schlüssigkeit der Klageforderung hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn man unter Beachtung der komplizierten Berechnungsweisen, die Unterhaltsverfahren mittlerweile in sich tragen, nur unter Beachtung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Partei von ihr ein solches Verhalten erwartet (so jedenfalls OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2006, 501, 502). Bedenken an dem durch die Klägerin mitgeteilten eigenen Einkommen der Klägerin konnte jedenfalls auch der Beklagte persönlich bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mitteilen; dass er dafür anwaltlicher Hilfe bedurfte, ist nicht erkennbar. In jedem Fall trifft dies aber auf den durch i...

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