Verfahrensgang

AG Rathenow (Aktenzeichen 5 F 203/20)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 22.12.2020 (Az. 5 F 203/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit dem ... 2020 getrennt. Aus ihrer am ... .01.2005 geschlossenen Ehe sind die Kinder T..., geboren am ... .2005, und Ta..., geboren am ... .2015, hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.

Mit Antrag vom 23.07.2020 hat die Antragstellerin aus Anlass eines Vorfalles am ...07.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt eines Kontaktaufnahme-, Näherungs- und Betretungsverbots gegen den Antragsgegner beantragt. Nach mündlicher Anhörung am 29.07.2020 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, die neben einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme zur Antragstellerin sowie einer Näherung der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 80 Meter, auch die Verpflichtung des Antragsgegners enthielt, sich weder vor dem Wohnhaus noch auf dem Grundstück G... 45 in R... aufzuhalten. Daneben vereinbarten die Beteiligten die Überlassung der auf dem vorgenannten Grundstück liegenden gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Nutzung an die Antragstellerin. Mit Beschluss vom 29.07.2020 hat das Amtsgericht die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung bis zum 29.12.2020 befristet. Der Antragsgegner ist zwischenzeitlich aus der Ehewohnung ausgezogen.

Nachdem die Antragstellerin mehrfache Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die am 29.07.2020 vereinbarten Verpflichtungen glaubhaft gemacht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.12.2020, nach entsprechender Auslegung des von der Antragstellerin gestellten Antrages, die Frist zur Einhaltung der in der Vereinbarung vom 29.07.2020 begründeten Verpflichtungen des Antragsgegners bis zum 22.06.2021 verlängert. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verhaltensweisen der Beteiligten in der Sitzung vom 22.12.2020 sowie nach deren Schluss habe das zwischen ihnen bestehende Konfliktpotenzial deutlich werden lassen. Eine Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbotes sei daher zum Schutz der Beteiligten sowie zur Abwendung der naheliegenden Gefahr einer widerrechtlichen Bedrohung oder Verfolgung der Antragstellerin unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln durch den Antragsgegner erforderlich.

Gegen diese ihm am 28.12.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 11.01.2021 eingegangenen Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat - im Ergebnis zu Recht - eine Verlängerung der mit Vereinbarung vom 29.07.2020 begründeten Verpflichtungen des Antragsgegners über den 29.12.2020 hinaus angeordnet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückweisung des entsprechend auszulegenden Antrages der Antragstellerin nicht.

Die Verlängerung einer gemäß § 1 Abs. 1 GewSchG bestehenden Anordnung ist nur möglich, wenn während ihrer Geltungsdauer Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung vorgekommen und damit auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter der Antragstellerin zu befürchten sind. Dabei kommt es für die Frage, ob der Antragsgegner für die in Aussicht genommene zukünftige Zeitspanne der Fristverlängerung weiterhin Gebote und Verbote gegen sich gelten lassen muss, nicht darauf an, ob entsprechende Anordnungen in der Vergangenheit gerechtfertigt waren. Allein die Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit ergangenen Gewaltschutzanordnung spricht nicht dafür, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung dieser Anordnungen die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Aus Anlass des Verlängerungsantrages ist vielmehr zu prüfen, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen gerade für die Zukunft gerechtfertigt sein kann. Dies setzt, basierend auf den Verletzungshandlungen und Drohungen, die der zu verlängernden Anordnung zu Grunde gelegt worden sind, die Befürchtung weiterer Verletzung solcher Rechtsgüter voraus, deren Schutz das Gewaltschutzverfahren dient. Daneben bedarf es der Feststellung, ob die in der zu verlängernden Anordnung festgesetzten Beschränkungen gegenüber dem Antragsgegner auch weiterhin als verhältnismäßig beurteilt werden können (vgl. Heinke in: Nomos Kommentar, BGB, Familienrecht, 4. Auflage, § 1 GewSchG Rn. 21; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 13 UF 148/18 -, juris,...

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