Leitsatz (amtlich)

1. Kann der über Art und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfü-gungsverfahren - im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch nehmen (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch der gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 682 m.w.N.; OLG Rostock, NZM 2005, 440 m.w.N.).

2. Eine einstweilige Verfügung auf Zurückschaffung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen auf das vermietete Grundstück sichert den Anspruch des Vermieters auf Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück (§ 562b Abs. 2 S. 1 BGB) nicht nur einstweilen, sondern stellt eine im einstweiligen Rechtsschutz allenfalls ausnahmsweise zulässige Erfüllung dar (vgl. Schmidt-Futterer, Lammel, Mietrecht, 9. Aufl. 2007 BGB § 562b Rz. 32; Boemke, in: Berger, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, Kapitel 5, Rz. 118).

3. Nach Auszug des Mieters hat der Vermieter im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes allenfalls Anspruch auf Überlassung der zurückzuschaffenden Sachen an einen Sequester.

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 03.05.2006; Aktenzeichen 4 O 451/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss es LG Potsdam vom 3.5.2006 - 4 O 451/05 - teilweise aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu ¾ und der Verfügungsbeklagte zu ¼ zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.

 

Gründe

I. Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des LG gem. § 91a ZPO nach Erledigung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das LG erließ am 26.8.2005 einen Beschluss, mit dem es im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten, der von der Verfügungsklägerin Gewerberäume gemietet, diese gekündigt und aus ihnen noch vor Ablauf des Mietvertrages Waren und Einrichtungsgegenstände fortgeschafft hatte, aufgab, Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern über die Waren und Einrichtungsgegenstände seines Ladengeschäfts ..., die in seinem Eigentum stehen oder an Dritte sicherungsübereignet sind und die er im August 2005 weggeschafft hat sowie alle Waren und Einrichtungsgegenstände, die seinem Eigentum stehen oder an Dritte übereignet sind, in das Ladengeschäft ... zu schaffen.

Im Verfahren nach Widerspruch, das sich über das Ende Mietverhältnisses hinaus erstreckte, erklärten die Parteien übereinstimmend und mit wechselseitigen Kostenanträgen die Erledigung des Rechtsstreits. Mit dem angefochtenen Beschl. v. 3.5.2006 und mit Nichtabhilfebeschluss vom 20.3.2007 hat das LG die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Die Auskunfts- und Rückschaffungsansprüche seien ursprünglich zulässigerweise geltend gemacht worden und begründet gewesen.

Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hatte nur der Auskunftsanspruch der Verfügungsklägerin Erfolgsaussichten, nicht hingegen das Zurückschaffungsbegehren.

1. Kann der über Art und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch nehmen (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch der gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 682 m.w.N.; OLG Rostock, NZM 2005, 440 m.w.N.). Die dagegen gerichtete Argumentation der sofortigen Beschwerde, ein Großteil der Gegenstände stünden gar nicht im Eigentum des Beklagten und unterlägen im Übrigen dem Pfändungsverbot aus § 811 Ziff. 5 ZPO erweist sich dem ggü. als zirkulär. Eine Entscheidung hierüber lässt sich ohne Spezifizierung der Sachen und deren Eigentumsverhältnisse, hinsichtlich derer der Mieter die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Vermieters durch Entfernung aus dem Mietobjekt beseitigt hatte, nicht treffen.

2. Im Übrigen war der Antrag der Verfügungsklägerin auf Zurückschaffung aller Waren und Einrichtungsgegenstände, die in seinem Eigentum stehen oder an Dritte sicherungsübereignet sind, von vorne herein unzulässig.

Die zum Zwecke der Zurückschaffung herauszugebenden Sachen waren entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schon nicht vollstreckungsfähig benannt, auch wenn an die Konkretisierung einer einstweiligen Verfügung insoweit keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind und eine gewissen Verallgemeinerung zulässig ist. Die Verfügungsklägerin hatte eben mit der fehlenden Möglichkeit einer hinreichenden Bezeichnung ihr Auskunftsbegehren begründet, indessen ohne dem bei ihrem Herausgabeverlangen Rechnung zu tragen.

Zudem...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge