Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt: Anrechnung des Kindergeldes

 

Normenkette

BGB § 1609 Abs. 1, § 1612b Abs. 1, § 3; ZPO §§ 287, 323

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 26 F 198/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin gehend abgeändert, dass dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt wird, soweit er sich mit seiner Rechtsverteidigung gegen die Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels unter einen Betrag i.H.v. 109 DM für die Zeit vom 5.6.2001 bis 30.6.2001, i.H.v. 141 DM für die Zeit vom 1.7.2001 bis 31.8.2001 und i.H.v. 117 DM ab 1.9.2001 wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für insoweit zutreffend oder es zumindest für vertretbar hält, dass die Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtsverteidigung zum Erfolg führen kann (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Abweisung der Klage führen können (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 25 m.w.N.).

Eine solche Erfolgsaussicht ist vom AG zu Unrecht vollständig verneint worden.

Gemäß § 323 ZPO kann ein Unterhaltstitel abgeändert werden, wenn sich diejenigen Verhältnisse, die zur Errichtung des Titels geführt haben, wesentlich geändert haben. Der Beklagte ist am 16.5.2001 volljährig geworden, so dass schon deshalb von einer solchen wesentlichen Änderung auszugehen ist, da der abzuändernde Titel noch aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt.

Der Unterhaltsanspruch des Beklagten ergibt sich aus den §§ 1601 ff. BGB. Danach ist ein Unterhaltsanspruch gegeben, solange und soweit der Bedürftige seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, während der Unterhaltspflichtige leistungsfähig zur Zahlung ist.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Beklagte sei in der Lage, seinen gesamten Bedarf selbst sicherzustellen, ist dem nicht zu folgen, so dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung teilweise Aussicht auf Erfolg verspricht.

Für die Höhe seines Unterhaltsanspruchs ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Zwar ist bei einer Abänderungsklage davon auszugehen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Veränderung der Verhältnisse hat. Jedoch verbleibt es im Übrigen bei den allgemeinen Beweislastregeln. So hat insbesondere das volljährige Kind darzutun und zu beweisen, dass der Unterhaltsanspruch in voller Höhe weiterbesteht, wenn dieser aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 451 m.w.N.).

Soweit dem Vortrag des Beklagten, der Kläger erziele ein Einkommen i.H.v. monatlich 2.972 DM, zu folgen wäre, würde ein Unterhaltsanspruch in tenorierter Höhe verbleiben.

Von diesem Einkommen ist zunächst der Tabellenkindesunterhalt für das minderjährige Kind J., geb. am 21.6.1986, abzuziehen, da dieses Kind dem Beklagten gem. § 1609 Abs. 1 BGB im Unterhaltsrang vorgeht. Da für den Kläger nur zwei Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist darüber hinaus insoweit eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe gerechtfertigt, so dass von einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung entsprechend der 4. Gruppe der Unterhaltsleitlinien auszugehen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch ein Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 5 % nicht gerechtfertigt. Da hierzu jeglicher Vortrag fehlt, ist die Höhe dieser Aufwendungen, insbesondere, ob die Annahme einer Pauschale überhaupt berechtigt ist, keiner Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich.

Danach ergibt sich folgende Berechnung des für den Bedarf des Beklagten relevanten Einkommens:

– bis Juni 2001: 2.972 DM ./. 618 DM = 2.354 DM; Bedarf: 589 DM

– ab Juli 2001: 2.972 DM ./. 636 DM = 2.336 DM; Bedarf: 606 DM

Bei dieser Berechnung ist zwar ausschließlich der Bedarf nach dem Einkommen des Klägers ermittelt worden, obwohl sich der Bedarf des Beklagten grundsätzlich nach den zusammengerechneten Elterneinkommen bestimmt (BGH v. 2.3.1994 – XII ZR 215/92, MDR 1994, 1013 = FamRZ 1994, 696). Da die Kindesmutter unstreitig leistungsunfähig ist, wird jedoch die Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf den Betrag, den er nach seinem Einkommen zu zahlen hätte, begrenzt (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1606 Rz. 15 m.w.N.), so dass eine weitergehende Berechnung nicht e...

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