Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 10.10.2008; Aktenzeichen 23 KLs 31/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors ... wird der Beschluss der 3. großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts ... vom 4. April 2008 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung der Nebenklägervertreterin auf 1.660,82 Euro festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

 

Gründe

I.

Die im Strafverfahren vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Cottbus gegen J... T... auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnete Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin ... beantragte mit Schriftsatz vom 19. März 2008 neben der Vergütung für die Vertretung der Nebenklage der durch verschiedene, aber gleichermaßen verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten geschädigten I... und M... K... in Höhe von 878,99 Euro ferner - nach Abschluss gerichtlicher Vergleiche bei Streitwertfestsetzung von jeweils 2.500,00 Euro - ausgehend von zwei Adhäsionsverfahren hierfür separat die Festsetzung zweier Gebühren in Höhe von jeweils 694,37 Euro. Im Einzelnen machte sie geltend:

Für das Strafverfahren

Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG

132,00 Euro

Vorverfahrensgebühr gem. Nr. 4104 RVG

112,00 Euro

30% Erhöhung

33,60 Euro

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4112 VV RVG

124,00 Euro

30% Erhöhung

37,20 Euro

Terminsgebühr gem. Nr. 4114 VV RVG

216,00 Euro

309 Fotokopien gem. Nr. 7000 VV RVG

63,85 Euro

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

140,34 Euro

Zwischensumme

878,99 Euro

Für die Geltendmachung von Schadensersatz/Schmerzensgeld im Wege des Adhäsionsverfahrens für I... und M... K... jeweils

2,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG (Streitwert 2.500,00 Euro)

322,00 Euro

1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 4146 VV RVG

241,50 Euro

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

110,87 Euro

Zwischensumme

694,37 Euro

Insgesamt beantragte sie eine Kostenfestsetzung im Umfang von 2.267,73 Euro, die sich aus der Vergütung für die Nebenklagevertretung im Strafverfahren in Höhe von 878,99 Euro sowie aus zweimal 694,37 Euro für die Tätigkeit in Durchsetzung der Adhäsionsanträge der Nebenkläger zusammensetzt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vertrat die Auffassung, es handele sich bei "den" Adhäsionsverfahren um dieselbe Angelegenheit, weshalb die entsprechenden Gebühren - unter Erhöhung der Verfahrensgebühr um 30% aus Nr. 1008 VV RVG - nur einmal erstattungsfähig seien. Basierend auf dieser Rechtsauffassung setzte sie hierfür einen Gesamtbetrag von 751,84 Euro fest.

Hiergegen legte die Rechtsanwältin Erinnerung ein. Zur Begründung trug sie - mit näheren Ausführungen - vor, die sich am Zivilverfahren orientierenden Gebühren für das Adhäsionsverfahren fielen für jeden Adhäsionskläger gesondert an, weil den Adhäsionsanträgen verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde lägen, die gesondert zu prüfen gewesen seien. Mithin handele es sich hierbei nicht um dieselbe Angelegenheit.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2008 gab das Landgericht der Erinnerung der Rechtsanwältin - deren Rechtsauffassung folgend - statt, änderte "den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin" - gemeint ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - ab und setzte die von der Rechtsanwältin für die Vertretung beider Adhäsionskläger beantragte Vergütung gesondert in Höhe von jeweils 694,37 Euro fest.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors ... vom 22. Oktober 2008, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Da die Kammer - wenngleich entgegen § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG - in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat, hat auch der Senat in dieser Besetzung zu befinden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

Die gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ... ist begründet.

1.

Die Vertreterin der Nebenkläger ist mit der Geltendmachung der Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche aufgrund der Adhäsionsanträge der Nebenkläger für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden. Daher erhält sie die insoweit entstandenen Gebühren nur einmal (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG).

Dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG liegt dann vor, wenn Einigkeit über die gemeinsame Behandlung auch unterschiedlicher Ansprüche und in diesem Sinne ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Anwalts sich im gleichen Rahmen abspielt und ein innerer Zusammenhang der behandelten Gegenstände gegeben ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn. 6 ff. m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die Vertreterin der Nebenkläger war zur Durchsetzung der Ansprüche beider Nebenkläger im Rahmen des Adhäsionsverfahrens beauftragt und wurde diesen durch das Gericht ...

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