Leitsatz (amtlich)

Die Gestaltung des regelmäßigen Umgangs hat die besondere Situation, dass der umgangsberechtigte Vater in einem Drei-Schicht-System arbeitet, zu berücksichtigen. Auch insoweit bedarf es einer vollstreckbaren Regelung. Unter Beachtung eines Schichtdienstes auch der Mutter kann ein Sechs-Wochen-Rhythmus angezeigt sein, der sicherstellt, dass der Vater an rd. 26 Wochen im Jahr Wochenendumgang hat. Die Rücksichtnahme auf den Schichtdienst des Vaters kann nicht so weit gehen, dass der Obhutselternteil - hier die Mutter - deutlich schlechter gestellt wird als bei einer üblichen 14-Tage-Umgangsregelung.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 17.12.2014; Aktenzeichen 6 F 782/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 17.12.2014 abgeändert.

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit dem Kind F. S., geboren am... März 2011, wie folgt zusammen zu sein:

a) alle sechs Wochen, beginnend mit der 18. Kalenderwoche des Jahres 2015, dienstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Freitag, 16:00 Uhr, bis

Sonntag, 17:00 Uhr,

b) alle sechs Wochen, beginnend mit der 19. Kalenderwoche des Jahres 2015, dienstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr, wobei der Montag jeweils schon der nächsten Kalenderwoche zuzuordnen ist,

c) alle sechs Wochen, beginnend mit der 21. Kalenderwoche des Jahres 2015, dienstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr, mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr,

d) alle sechs Wochen, beginnend mit der 22. Kalenderwoche des Jahres 2015, dienstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr und mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr,

e) in den Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Umgangswochenende, wie es unter a) bis c) bezeichnet ist, fällt, am Pfingstmontag von 00:00 Uhr bis 17:00 Uhr,

f) an Weihnachten vom 25.12., 11:00 Uhr, bis zum 26.12., 11:00 Uhr,

g) während einer Woche der Herbstferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem ersten Tag nach dem letzten Schultag, 09:00 Uhr, bis zum siebenten Tag darauf, 17:00 Uhr,

h) alle zwei Jahre eine Woche während der Winterferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem ersten Tag nach dem letzten Schultag, 09:00 Uhr, bis zum siebenten Tag darauf, 17:00 Uhr, erstmals im Jahr 2016,

i) alle zwei Jahre eine Woche während der Osterferien des Landes Brandenburg, beginnend mit Karsamstag, 09:00 Uhr, bis zum Samstag nach Ostern, 17:00 Uhr, erstmals im Jahr 2017,

j) in den Sommerferien des Landes Brandenburg im Jahr 2015 vom 20.7.2015, 09:00 Uhr, bis zum 29.7.2015, 17:00 Uhr, sowie vom 3.8.2015, 09:00 Uhr, bis zum 7.8.2015, 17:00 Uhr,

k) in den ersten drei Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, begin- nend mit dem Samstag nach dem letzten Schultag, 09:00 Uhr, bis zum 21. Tag danach, 17:00 Uhr, erstmals im Jahr 2016.

2. Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den Regelungen unter 1. a) bis d) vor. Der Turnus des regelmäßigen Umgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

3. Der Vater holt das Kind zu den vorgenannten Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Anders verhält es sich allein bei dem unter 1. a) und b) geregelten Umgang. Hier holt der Vater das Kind sowohl am Dienstag als auch am Freitag aus der Kindertagesstätte ab.

Die Mutter übergibt dem Vater das Kind zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Soweit der Vater das Kind in der Kindertagesstätte abholt, stellt die Mutter sicher, dass sich das Kind zu Beginn des jeweiligen Umgangs in der Kindertagesstätte befindet und an den Vater herausgegeben wird.

Am Ende der regelmäßigen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück. Anders verhält es sich bei dem unter 1. b) geregelten Umgang. Hier bringt der Vater das Kind montags früh zum Ende des Umgangs pünktlich in die Kita.

Soweit der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurückbringt, trägt diese dafür Sorge, dass das Kind zu dieser Zeit entgegengenommen wird.

4. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden kann.

II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch den angefochtenen Beschluss das AG den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen, jetzt vier Jahre alten Kind geregelt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den Beschluss wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Seitdem der Umgang entsprechend dem angefochtenen Beschluss praktiziert werde, zeige F. Verhaltensauffälligkeiten.

Den Umgang unter der Woche nehme der Vater schon aus Zeitgründen nicht zu Hause wahr, sondern fahre mit dem Kind häufig zu seinen Eltern.

Während Verfahrensbeiständin und Jugendamt nur zwei Übernachtungen ...

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