Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert beträgt bis zu 9.300 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Aufwendungsersatz.

Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit spätestens Januar 2010 voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt aus dem je zu hälftigem Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus, gelegen in K., ... Straße 2 (Baujahr 1989/1990), ausgezogen. Der Antragsteller wohnt dort weiterhin mit seiner Lebenspartnerin sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beteiligten.

Das Dach des Hauses war ursprünglich mit grauer Dachpappe in Gestalt von Dachschindeln belegt. Anfang 2013 ließ der Antragsteller Notreparaturmaßnahmen - die nicht in Rechnung gestellt wurden - durch Verschmieren entstandener Risse vornehmen. Zugleich trat er an die Antragsgegnerin zwecks Reparatur bzw. Ausbesserung des Daches heran. Mit Schreiben vom 21.2.2013 (Bl. 60) wies er insbesondere auf Nässeeintritt infolge gerissener und undichter Stellen hin und legte ein auf Bauvorhaben: Wohnhausneueindeckung lautendes Angebot (Bl. 61 ff.) vor. Die Antragsgegnerin erklärte sich mit Schreiben vom 14.5.2013 eingeschränkt mit der Vornahme von Notreparaturen bereit, nicht aber zu einem sonstigen Aus- bzw. Umbau des Daches. Am 20.6.2013 erfolgte eine Besichtigung des Daches durch die Antragsgegnerin unter Hinzuziehung des Dachdeckermeisters S. Ra ..., bei der beide keine Schäden feststellen konnten. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin, dass sie Dacharbeiten insgesamt ablehne.

Der Antragsteller ließ sodann Ende 2013 das Dach neu eindecken und verwendete ausweislich der Rechnung E ... GmbH vom 18.12.2013 dafür edelschwarze FD-Ziegel, wobei der überwiegende Teil dieser Ziegel von den Beteiligten angeschafft war und bereits langjährig auf dem Grundstück lagerte. Das Dach erhielt eine Konterlattung und Dämmung, zudem wurde die Neigung des Daches verändert. Es wurden Balken in das Dach eingezogen und ebenfalls eine Veränderung/Neueindeckung des Daches der Terrasse vorgenommen. Zudem wurde eine neue Dachrinne eingezogen. Für die Durchführung dieser Arbeiten wurden in Rechnung gestellt:

  • Durch eine polnische Dachdeckerfirma mit Datum 20.12.2013 24.861,39 Zloty bzw. vom 27.12.2013 36.754 Zloty, insoweit jeweils ohne Anfall einer Mehrwertsteuer; die entsprechenden Rechnungen liefen über den Betrieb des Antragstellers.
  • Durch die Firma E. GmbH mit Datum 30.11.2013 222,77 EUR und vom 18.12.2013 886,54 EUR.
  • Durch die Firma F. mit Datum 5.12.2013 974,93 EUR.

Für die Begleichung dieser Rechnungen hat sich der Antragsteller auf die eingereichten Rechnungen bzw. auf polnische Überweisungsträger bezogen. Ferner ist dem Antragsteller für die Belieferung des verwendeten Holzes eine Rechnung gestellt worden über 609,56 EUR, die er bislang allein außergerichtlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat.

An außergerichtlichen anwaltlichen Gebühren anlässlich des vorliegenden Streits sind beiden Beteiligten jeweils 808,13 EUR entstanden, die diese wechselseitig erstattet fordern.

Der Antragsteller hat behauptet, das Dach sei auch nach den durchgeführten Ausbesserungsarbeiten Anfang 2013 weiterhin undicht gewesen, wofür er sich insgesamt auf eine im November 2013 erstellte Fotodokumentation bezieht. Die Lebensdauer des etwa 1988 errichteten Daches sei in 2013 bei weitem überschritten und weitere Notreparaturmaßnahmen nicht mehr möglich bzw. erfolgsversprechend gewesen. Einzelne Schindeln seien gehoben, porös und umfangreich gerissen gewesen. Im Dachboden und teilweise in den Räumlichkeiten sei Wassereintritt zu verzeichnen gewesen, aufgrund dessen das Dachholz bereits morsch geworden sei. Um weitergehende Schäden zukünftig zu vermeiden sei eine Veränderung der Dachneigung und des mitbetroffenen Terrassendaches notwendig gewesen. Der von der Antragsgegnerin im Juni 2013 zugezogene Dachdecker Ra ... habe im August 2013 eine erneute Besichtigung des Daches durchgeführt und dabei die Notwendigkeit einer Neueindeckung abweichend von seiner vorherigen Einschätzung bestätigt.

Unter teilweiser Rücknahme im Umfange eines Betrages von 16,31 EUR hat der Antragsteller zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn folgende Beträge zu zahlen:

  • 8.449,25 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2014 sowie
  • weitere 808,13 EUR an Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2014.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen und hilfsweise für den Fall der Antragsabweisung die Zahlung eines Betrages von 808,13 EUR an Rechtsanwaltskosten durch den Antragsteller an sie.

Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass das Dach überhaupt bzw. jedenfalls in einem Umfange undicht gewesen sei, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich notwendig gewesen seien. Zudem habe der Antragsteller die Rechnungsbeträge schwarz über seine Firma laufen lassen und nicht beglichen.

Das AG Bad Liebenwerda...

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