Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 12.11.1999; Aktenzeichen 11 O 297/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 12. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Schuldnern zur Last.

 

Gründe

I.

Den Schuldnern war durch das am 13. Oktober 1999 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgegeben worden, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. In der Ausgabe der ... zeitung vom 21. Oktober 1999 druckten die Schuldner im unmittelbaren Anschluß an die Gegendarstellung unter der Überschrift "Stellungnahme der ..." in gleicher Aufmachung und Schriftgröße einen weiteren Text ab. Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. November 1999 gegen die Schuldner jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM zur Erzwingung einer ordnungsgemäßen Gegendarstellung verhängt. Dagegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist zulässig (§ 793 Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet.

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist gemäß § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die Schuldner sind ihrer Verpflichtung, die ihnen aufgegebene Gegendarstellung zu veröffentlichen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

1.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BbgPG muß die Gegendarstellung ohne Einschaltung, Weglassungen oder Zusätze abgedruckt werden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken (§ 12 Abs. 3 Satz 3 BbgPG).

a)

Allerdings ist die Gegendarstellung als solche wortgetreu veröffentlicht worden. Der Abdruck der Gegendarstellung ist, wie § 12 Abs. 3 Satz 1 BbgPG es vorschreibt, ohne Einschaltung, Weglassung oder Zusätze erfolgt.

b)

Jedoch ist die im Anschluß an die Gegendarstellung unter der Überschrift "Stellungnahme der ..." vorgenommene Veröffentlichung nicht zulässig, weil sie sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt.

Dabei handelt es sich bei dieser "Stellungnahme" entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon um einen verbotenen "Zusatz im Sinne des § 12 Abs. 3 ..." Satz 1. BbgPG. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Gegendarstellung, so wie sie abgedruckt wurde, keine Zusätze enthält. Die "Stellungnahme der ..." ist vielmehr von der Gegendarstellung deutlich getrennt abgedruckt; sie ist eine redaktionelle Anmerkung, die als solche, nämlich als sog. "Redaktionsschwanz" in Brandenburg gerade nicht ausnahmslos verboten ist.

Eine in derselben Nummer - an sich zulässige - Äußerung muß sich aber nach § 12 Abs. 3 Satz 3 BbgPG auf tatsächliche Angaben beschränken. Wird diesem Gebot, die Äußerung auf tatsächliche Angaben zu beschränken, nicht Folge geleistet, liegt eine unzulässige Glossierung vor.

Im Einzelnen ergibt sich für die in der "Stellungnahme der ..." beanstandeten Äußerungen folgende Einordnung:

aa)

Die Äußerung "Nach einem von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Urteil des Oberlandesgerichts in Brandenburg sind wir dazu verpflichtet, diese Gegendarstellung abzudrucken, und zwar unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch ist" ist nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt.

Abzustellen ist auf einen, unbefangenen Durchschnittsleser. Dieser ist nicht in der Lage, die Äußerung als bloße Tatsachenmitteilung zu begreifen; für ihn stellt sie sich als Wertung dar, solange nicht gesagt wird, worin eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung liegen und wie sich eine solche Abweichung auswirken soll; es wird für ihn ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, ob und warum es sich um ein Fehlurteil handeln soll. Der Durchschnittsleser ist mit dieser Äußerung auf Vermutungen angewiesen.

bb)

Die Äußerung "Die ... hat die entsprechenden Behauptungen lediglich aus einem im Handel vertriebenen Buch zitiert und dies in der Formulierung auch unmißverständlich deutlich gemacht" ist - jedenfalls in Bezug auf den zweiten Satzteil - nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt; insofern enthält sie Wertungen.

cc)

Zwar ist die Äußerung "Herr Prof. ... hat gegen die ... und nicht wie ein anderer im Buch Genannter es getan hat - gegen den Autor oder den Buchverlag auf Unterlassung geklagt" auf tatsächliche Angaben beschränkt. Das trifft aber auf den nachfolgenden Satz nicht zu: "Dann hätte er - im Gegensatz zur Gegendarstellung - eidesstattlich versichern müssen, dass die Behauptungen tatsächlich unwahr sind und in einem Hauptsacheverfahren dies gegebenenfalls beeiden müssen"; denn insoweit handelt es sich um einen nur gedachten Fall, dessen Eintritt und Ablauf ungewiß sind.

dd)

Die Äußerung im letzten Absatz der Stellungnahme ist mit Rücksicht auf die Bemerkung "aus Gründen der journalistischen Fairneß" nicht mehr als auf tatsächliche Angaben beschränkt anzusehen.

c)

Nach einhelliger Auffassung, die auch die von den Schuldnern zitierten Autoren vertreten, bedeutet eine unzulässige Glossierung der Gegendarstellung eine nicht ordnungsgemäße Er...

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