Leitsatz (amtlich)

1. Erledigt sich das einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge durch Vergleich, so ist eine Anhebung des Verfahrenswertes über den Regelwert von 1.500 EUR gem. §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG hinaus nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil nun ein etwaiges Hauptsacheverfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge entbehrlich geworden ist.

2. Soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren eine gütliche Regelung gefunden wird, die andere Verfahrensgegenstände mit einbezieht, kommt grundsätzlich in Betracht, für diese Gegenstände den vollen Wert anzusetzen. Die Vorschrift des § 41 FamGKG, die für das einstweilige Anordnungsverfahren regelmäßig die Ermäßigung des Werts auf die Hälfte der Hauptsache vorsieht, findet grundsätzlich keine Anwendung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

3. Wird in einem im einstweiligen Anordnungsverfahren, das nicht die Wohnungszuweisung betrifft, ein Mehrvergleich geschlossen, der eine konkrete Aufteilung der Ehewohnung bis zum Auszug der Mutter mit den Kindern beinhaltet, kann es gerechtfertigt sein, insoweit den vollen Wert von 3.000 EUR gem. § 48 Abs. 1 GKG anzusetzen, ohne eine Ermäßigung entsprechend § 41 FamGKG vorzunehmen.

 

Normenkette

FamGKG §§ 41, 45 Abs. 1, § 48

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 01.10.2014; Aktenzeichen 6 F 847/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Wertfestsetzung teilweise abgeändert.

Der Wert des in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 geschlossenen Vergleichs wird anderweitig auf 6.000 EUR festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist zulässig. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass er das Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen des vertretenen Beteiligten eingelegt hat (vgl. Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 32 RVG Rz. 19, 22).

2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Eine Anhebung kommt allein in Bezug auf den Wert des Vergleichs, und insoweit nur, soweit die Wohnungszuweisung betroffen ist, in Betracht.

Hinsichtlich der bei der Wertfestsetzung zu beachtenden Grundsätze kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 16.10.2014 verwiesen werden. Der Senat teilt die Auffassung des AG, dass hinsichtlich des Werts für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge Umstände, die eine Anhebung über den Regelwert von 1.500 EUR gem. §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Auch hat das AG, soweit durch den Vergleich der Streit der Eltern über das Sorgerecht erledigt worden ist, zutreffend ausgeführt, dass nicht allein deshalb, weil nun ein etwaiges Hauptsacheverfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge entbehrlich geworden ist, ein höherer Vergleichswert als 1.500 EUR gerechtfertigt wäre.

Einer Korrektur bedarf die Entscheidung des AG nur, soweit es um die am 1.10.2014 geschlossenen sog. Mehrvergleich geht. Soweit im einstweiligen Anordnungsverfahren eine gütliche Regelung gefunden wird, die andere Verfahrensgegenstände mit einbezieht, kommt grundsätzlich in Betracht, für diese Gegenstände den vollen Wert anzusetzen. Die Vorschrift des § 41 FamGKG, die für das einstweilige Anordnungsverfahren regelmäßig die Ermäßigung des Werts auf die Hälfte der Hauptsache vorsieht, findet grundsätzlich keine Anwendung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Soweit es die Umgangsregelung betrifft, hat das AG nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich eine "rudimentäre" Regelung vorliegt. Insoweit kann wegen der Vorläufigkeit der Regelung angenommen werden, dass der Verfahrenswert, wie er für ein Umgangsregelungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung angezeigt wäre, nämlich 1.500 EUR, gerechtfertigt ist.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Wohnungszuweisung. Zwar trifft die Feststellung des AG zu, dass die Vereinbarung insoweit nur eine Regelung bis zum Auszug der Mutter mit den Kindern beinhaltet. Ein konkreter Zeitpunkt, in dem der Auszug erfolgen soll, ist aber nicht festgehalten. Bis zum Auszug enthält die Vereinbarung eine konkrete Aufteilung der Ehewohnung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Regelung vorliegt, wie sie einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1361b Abs. 1 BGB, wo auch die Zuweisung eines Teils der Wohnung zur alleinigen Benutzung vorgesehen ist, entspricht. Dann aber ist es gerechtfertigt, insoweit den vollen Wert von 3.000 EUR gem. § 48 Abs. 1 GKG anzusetzen, ohne eine Ermäßigung entsprechend § 41 FamGKG vorzunehmen.

Mithin ist von einem ...

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