Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin in Ziffer 3 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner 85/100 und die Antragstellerin 15/100 zu tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 89.450 EUR festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.118,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Nutzungsentschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden ehemaligen Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens.

Die Beteiligten waren seit dem ... 2015 miteinander verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom 18. September 2017 hat der Antragsgegner der Antragstellerin den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück geschenkt. Dabei handelt es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 12.170 qm, das mit zwei Einfamilienhäusern bebaut ist.

Seit dem 5. März 2018 leben die Beteiligten voneinander getrennt, am 16. April 2018 ist die Antragstellerin vom Grundstück fortgezogen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 7.12.2021 sind sie - seit dem ...2022 rechtskräftig - geschieden.

Das auf dem Grundstück belegene vordere Haus, das die Beteiligten von Sommer 2016 bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben, hat eine Wohnfläche von 160 qm. Das hintere Haus, das die Beteiligten bis zur Fertigstellung des Ausbaus des vorderen Hauses im Sommer 2016 bewohnt haben, verfügt im Obergeschoss ungenehmigt über ein Wohnzimmer mit Küche, ein Schlafzimmer und ein Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 60 qm. Während der Zeit, in der die Beteiligten das hintere Haus bewohnt haben, hat die Antragstellerin an den Antragsgegner eine Monatsmiete von 250 EUR gezahlt.

Mit Schreiben vom 20. September 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, ab Oktober 2018 an sie für die Nutzung des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung von monatlich 400 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat die im oberen Geschoss des hinteren Hauses zu Wohnzwecken an seine Tochter überlassen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner nutze das gesamte Grundstück. Sie gehe von einem Wohnwert für das hintere Haus von 5 EUR / qm und einer Wohnfläche von 100 qm aus. Darüber hinaus nutze der Antragsgegner auch das vordere, große Haus, in dem er sein Büro unterhalte.

Sie hat zuerst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin

1. eine monatliche Nutzungsentschädigung von 550 EUR ab März 2019 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen,

2. von Oktober 2018 bis Februar 2019 eine rückständige Nutzungsentschädigung von 2.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.3.2019 zu zahlen.

Nach einem gerichtlichen Hinweis hat sie den Antrag teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. an die Antragstellerin für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2019 eine monatliche Nutzungsentschädigung von jeweils monatlich im Voraus 250 EUR zu zahlen,

2. und ab Juli 2019 an die Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 300 EUR monatlich zu zahlen.

und

den Widerantrag des Antragsgegners abzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin abzuweisen

und zunächst widerantragend,

die Antragstellerin zu verpflichten, ihren im Grundbuch von ..., Blatt ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragenen Miteigentumsanteil an den Antragsgegner zurückzuübertragen und die Eintragung der Rückübertragung zu bewilligen, so dass ihr Miteigentumsanteil an den Antragsgegner übertragen wird und der Antragsgegner wieder als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen und sie ausgetragen wird.

Diesen Widerantrag hat der Antragsgegner nach einem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung (Bl. 143) mit Zustimmung der Antragstellerin zurückgenommen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, er nutze das vordere, große Haus nicht, und zwar weder die vormalige Ehewohnung noch das Büro. Die Antragstellerin habe ihn mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgefordert, jeweils einen Schlüssel für die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude herauszugeben. Versuche, die geforderten Schlüssel an die Antragstellerin auszuhändigen, seien in der Folge gescheitert. Die schließlich am 28. Februar 2019 beim Bevollmächtigten der Antragstellerin hinterlegten Schlüssel habe dieser tags darauf zu seiner Bevollmächtigten zurückbringen lassen.

Er, der Antragsgegner, habe daraufhin die Winter- und Verkehrssicherung des Grundstücks allein erledigt und die Versorgung der auf dem Grundstück gehaltenen Tiere übernommen, namentlich Pferde und Hühner, die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stünden.

Die Gesamtwohnfläche des von ihm genutzten Nebengelasses betrage ca. 50 qm,...

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