Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 33 F 221/19)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem 06.09.2019 getrennt lebende Ehegatten. An diesem Tag zog der Antragsgegner aus der vormaligen Ehewohnung, einem im hälftigen ideellen Miteigentum der Beteiligten stehenden Einfamilienhaus, aus. Mit Beschluss vom 04.11.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, 33 F 204/19 - die Immobilie der Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde nahm der Antragsgegner später zurück. Die Antragstellerin trägt die Zins- und Tilgungslasten in Höhe von monatlich 984,00 Euro allein. Das Haus hat eine Wohnfläche von 140 m2 sowie einen ausgebauten Keller mit einer Geschosshöhe von 2,37 m. Einer der Kellerräume wurde von den Beteiligten während der Ehe als Büro genutzt. Es besteht - von den Beteiligten nicht näher ausgeführter - Sanierungsbedarf.

Aus der Ehe sind die drei Kinder E, geb. am ........2004, B, geb. am ........2007, und D, geb. am ........2009, hervorgegangen. Die Kinder leben weiterhin in dem vormaligen Familienheim bei der Antragstellerin.

Der Antragsgegner ist selbständiger Immobilienmakler. Er lebt seit dem Auszug bei seinen Eltern. Im September 2019 erwarb er ein Einfamilienhaus in A zu einem Kaufpreis von 47.000,00 Euro, das nach seinen Angaben sanierungsbedürftig sein soll. Zudem ist er Eigentümer einer Eigentumswohnung in A, die vermietet ist. Ebenso ist die Antragstellerin Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in A.

Die Antragstellerin erstattete gegen den Antragsgegner mehrere Strafanzeigen, u.a. wegen Sexualdelikten zu ihrem Nachteil. Der Antragsgegner befand sich deshalb vom 13.07.2020 bis zum 24.09.2020 in Untersuchungshaft. An diesem Tage wurde der Antragsgegner von den Vorwürfen der Sexualdelikte durch das Landgericht Detmold freigesprochen, aber jedenfalls wegen Bedrohung der Antragstellerin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt (21 KLs-44 Js 834/20-25/20). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr das gesamte Haus C-Straße ... in A nebst Gartengrundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und dem Antragsgegner zu untersagen, das Grundstück ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten sowie ihn zu verpflichten, das Grundstück auf Aufforderung sofort zu verlassen.

Der Antragsgegner hatte die Zurückweisung des Antrags angekündigt und erklärt, dass er eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens 300,00 Euro monatlich beanspruche. Er hat beantragt, zu entscheiden, was rechtens ist.

Mit Beschluss vom 17.03.2020 hat das Amtsgericht der Antragstellerin das gesamte Haus C-Straße ..., A nebst Gartengrundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Antragsgegner untersagt, das vorgenannte Grundstück ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin zu betreten. Des Weiteren hat es angeordnet, dass der Antragsgegner das Grundstück auf Aufforderung sofort zu verlassen habe. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Kinder dafür ausgesprochen hätten, zukünftig mit der Antragstellerin in dem Haus zu leben. Die Entscheidung, die auf § 1361b BGB beruhe, berücksichtige die Belange der Beteiligten und der gemeinsamen Kinder.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrt die Einräumung des "Mitbesitzes" an der vormaligen Ehewohnung. Zur Begründung führt er aus, dass eine schwere Härte i.S.v. § 1361b BGB nicht vorliege. Er habe die Immobilie selbst gebaut und sei nicht freiwillig ausgezogen. Die Antragstellerin erpresse ihn, die von ihr behaupteten Straftaten habe er nicht begangen. Er wolle mit den Kindern allein in dem Haus leben. Jedenfalls sei eine Aufteilung der Wohnung möglich. Insbesondere benötige er die Kellerräume als Büro. Im Übrigen habe das Amtsgericht den Antrag auf Nutzungsvergütung übergangen, die mit mindestens 7,00 Euro pro Quadratmeter anzusetzen sei.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass der Antragsgegner als Immobilienmakler nicht auf bestimmte Büroräume angewiesen sei. Auch in der Vergangenheit habe er das Büro im Keller nicht genutzt, sondern mit einem Laptop im Wohnzimmer gearbeitet. Seine Begründung, er wolle die Immobilie nutzen, sei vorgeschoben, da er mittlerweile - was unstreitig ist - die Teilungsversteigerung des Grundstücks betreibe (Amtsgericht Detmold, 21 K 017/20).

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die gesamte Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung nach § 1361b Abs. 1 BGB zug...

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