Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten vor dem OLG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Folgesache über den Versorgungsausgleich unterliegt mithin dem Anwaltszwang. Dem steht die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1, 2 FamFG nicht entgegen.

 

Normenkette

FamFG § 64 Abs. 2 S. 2, § 114

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 31.07.2013; Aktenzeichen 2.1 F 132/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des AG Strausberg vom 31.7.2013 (Ziff. II. des Beschlusstenors) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 6.8.2012 zugestellten Antrag des Antragstellers hin hat das AG durch Beschluss vom 31.7.2013 die am 10.11.1995 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit der von ihm selbst eingelegten Beschwerde.

II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten vor dem OLG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Regelung des Versorgungsausgleichs, auf den sich die Beschwerde bezieht, ist Folgesache gem. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und unterliegt mithin dem Anwaltszwang.

Eine Ausnahme vom Anwaltszwang ergibt sich aus § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG nicht. Allerdings bedarf es nach § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO der Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Verfahrenshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht. Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann die Beschwerde in Scheidungsfolgesachen, mithin in Verfahren zum Versorgungsausgleich auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist nach § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Danach wäre die anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeerhebung in der Folgesache über den Versorgungsausgleich nicht erforderlich (so z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2013 - 4 UF 178/13, zitiert nach juris). In der Folge wäre der Beschwerdeführer auch für das gesamte Verfahren vor dem OLG vom Anwaltszwang befreit (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.; Piekenbrock in Beck'scher OK ZPO, § 78 Rz. 30). Dies führte jedoch dazu, dass § 114 Abs. 1 FamFG leer liefe. Denn eines Anwaltszwangs bedürfte es danach, anders als in § 114 Abs. 1 FamFG vorgesehen, in allen Folgesachen vor dem OLG, mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen, nicht mehr.

Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, den bisherigen Rechtszustand beizubehalten.

Im Gesetzentwurf zum FGG-RG vom 7.9.2007 war die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG noch nicht enthalten. Der Wortlaut des § 64 Abs. 2 FamFG sah vielmehr die - anders als in der aktuellen Fassung - uneingeschränkte Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde durch Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor. Zu dem insoweit unverändert gebliebenen § 114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 6 FamFG, der anstelle des bisherigen § 78 ZPO den Anwaltszwang in Ehe- und Familienstreitsachen regeln soll, heißt es gleichwohl in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, 223):

"Für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen, deren Verfahren sich ausschließlich nach dem FamFG richtet (bisherige FGG-Familiensachen), stimmt die Regelung mit dem bisherigen Rechtszustand überein."

Nach diesem, nämlich nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F., bestand in Folgesachen Anwaltszwang in allen Rechtszügen (vgl. BGH FamRZ 1998, 1505), selbst für abgetrennte Scheidungsfolgesachen. Es besteht kein Raum für die Annahme, der Gesetzgeber habe hieran etwas ändern wollen.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages mit Gesetz vom 30.7.2009 zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften der § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG eingefügt wurde. In der Begründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 16/12717, 59):

"Der eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen ist, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Ehesache oder einer Familienstreitsache richtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO statuierte Ausnahme vom Anw...

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