Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Bezug von Hartz IV-Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die bloße Tatsache des Bezuges von Hartz IV-Leistungen reicht nicht aus, um den eigenen Erwerbsobligenheiten zu genügen. Die Behauptung vollständiger Erwerbsunfähigkeit könne insofern sogar widersprüchlich sein.

2. § 33 I S. 1 SGB II erfasste grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche, die vor dem 1.8.2006 entstanden sind.

 

Normenkette

BGB § 1361; SGB II §§ 20-22, 33 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 52 F 197/05)

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 19.1.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Insoweit wird dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gewährt.

 

Gründe

A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zurückzuweisen, dass der Kläger seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, §§ 115, 119 Abs. 1 ZPO.

I. Zu beanstanden ist zunächst, dass die Erklärung zur Prozesskostenhilfe vom 19.1.2007 lückenhaft ausgefüllt ist. So fehlen Angaben zu Beruf, Erwerbstätigkeit, Geburtsdatum und Familienstand; die entsprechenden Felder hat der Kläger nicht ausgefüllt. Darüber hinaus hat der Kläger hinsichtlich seines Girokontos keinerlei Angaben zu einer evtl. Guthabenhöhe getätigt; es fehlt auch an der Beifügung eines entsprechenden Beleges.

II. Ferner hat der Kläger bislang nicht ausreichend dargetan, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfügt, die er zur Begleichung der Prozesskostenhilfe einsetzen könnte.

1. Die Beklagte hat im Rahmen der Hauptsache substanziiert unter Angabe einer Kontonummer der Basler Kantonalbank das Bestehen eines Kontos des Klägers in der Schweiz dargetan (Schriftsatz vom 2.12.2005). Hierzu hat sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.3.2006 nur unzureichend eingelassen, ohne im Einzelnen darzutun, dass ein solches Konto tatsächlich nicht existiert. Dabei hätte es nahe gelegen, dass er einen entsprechenden Beleg der schweizerischen Bank anfordert, dass ihm ein solches Konto nicht zur Verfügung steht bzw. dass darauf kein Kontoguthaben existiert.

2. Darüber hinaus ist der Kläger Miterbe nach seiner am 24.7.2005 verstorbenen Mutter. Insoweit hat der Kläger allein zu den bestehenden Erbschaftsverbindlichkeiten vorgetragen (Schriftsatz vom 31.3.2006), ohne aber zu den Aktiva des Nachlasses Stellung zu nehmen. Der bloße Hinweis auf die mangelnde Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft genügt nicht, soweit dem Kläger hieraus tatsächlich ein Vermögenswert zur Verfügung steht, den er dann - sei es im Wege einer Beleihung, sei es im Wege einer Veräußerung nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB - zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen hätte.

3. Ferner hat der Kläger die Ableistung von Steuerrückzahlungen an die Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2004 i.H.v. 11.080 EUR und 2005 i.H.v. 3.900 EUR behauptet (Schriftsatz vom 24.10.2004, Berufungsbegründung). Unabhängig davon, dass diese Behauptung bislang mangels Beifügung entsprechender Belege unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages wohl eher einer Vermutung des Klägers entspringt, ist zu berücksichtigen, dass die im Januar 2005 vollzogene Trennung der Parteien für beide Veranlagungszeiträume die Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung eröffnet. Beruhen die genannten Beträge der Einkommensteuerrückerstattungen aber auf einer Zusammenveranlagung, so ist der Kläger an den Rückerstattungen grundsätzlich zu beteiligen. Insoweit ist allein bekannt, dass er im Jahr 2005 nach derzeitigem Stand keinerlei Einkommensteuern gezahlt hat, weshalb ein evtl. Erstattungsbetrag allein der Beklagten zuzurechnen wäre. Anders aber für den Veranlagungszeitraum 2004, da es insoweit an jeglichem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Einkünfte fehlt.

Soweit dagegen hinsichtlich der Erfolgsaussichten der klägerischen Berufung nach derzeitigem Stand nicht einmal von einem Zufluss der entsprechenden Steuerrückerstattungen ausgegangen werden kann - vgl. dazu noch unten -, ist dies im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren unberücksichtigt zu belassen. Da der Kläger entsprechende Steuerrückerstattungen behauptet hat und er für seine Bedürftigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens trägt, obliegt es ihm im Einzelnen darzutun, dass er an einer Steuerrückerstattung aus dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht zu beteiligen ist. Im Übrigen wäre dem Kläger sogar ein entsprechender Anspruch auf einen Anteil an der Steuerrückerstattung zuzurechnen, wenn eine Steuerrückerstattung mangels einer Steuererklärung bislang zwar nicht geflossen ist, dem Kläger aber ein solcher Anspruch zustünde, und der es damit unterlassen hätte, diesen durch Einreichung einer entsprechenden Steuererklärung geltend zu machen.

B. Unabhängig von den vorstehenden Bedenken an der Bedürf...

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