Leitsatz

Die getrennt lebenden Parteien stritten sich um den Trennungsunterhalt. Der Ehemann nahm die Ehefrau auf Zahlung insoweit in Anspruch. Er bezog Hartz-IV-Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II. Die beklagte Ehefrau erzielte zunächst im Jahre 2005 Einkünfte i.H.v. 1.251,21 EUR monatlich sowie ab Juli 2005 solche i.H.v. 1.165,50 EUR monatlich.

Erstinstanzlich wurde dem Kläger nur ein Teil des von ihm begehrten Unterhalts zugesprochen.

Aufgrund dessen beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung. Sein Antrag war ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deswegen für zurückweisungsreif, da er seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan habe. Die Erklärung zur Prozesskostenhilfe sei nur lückenhaft ausgefüllt worden, im Übrigen habe er nicht ausreichend dargetan, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfüge, die er zur Begleichung der Prozesskostenhilfe einsetzen könne.

So habe er sich nicht zu dem von der Beklagten im Rahmen der Hauptsache angegebenen Konto in der Schweiz geäußert. Ferner habe er nicht ausreichend zu der Erbschaft nach seiner Mutter vorgetragen und lediglich zu den Erbschaftsverbindlichkeiten Stellung genommen, die Aktiva des Nachlasses habe er nicht benannt.

Die von ihm behaupteten Steuerrückerstattungen an seine Ehefrau habe er nicht dargetan, obgleich er insoweit darlegungs- und beweisbelastet sei.

Sein Vorbringen zu dem von ihm behaupteten Anspruch auf Trennungsunterhalt sei gänzlich unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Es fehle bereits an der ausreichenden Darlegung der eheprägenden Verhältnisse, soweit der Kläger sich darauf beruft, allein Einkünfte nach dem SGB II zu beziehen und seit Januar 2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein, sei auch dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert. Die von ihm eingereichten ärztlichen Bescheinigungen wiesen aus, dass er seit Anfang des Jahres 2005 arbeitsunfähig sei, nähere Angaben zu Grund und Umfang der bestehenden Arbeitsunfähigkeit würden nicht genannt.

Allein der Verweis auf eine psychiatrische Erkrankung reiche nicht aus.

Bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers sei im Übrigen zu beachten, dass er fälschlicherweise die nach dem SGB II bezogenen Leistungen der Ermittlung seines Bedarfs zugrunde gelegt habe.

Bei diesen Leistungen handele es sich um allein bedarfsdeckende Leistungen nach dem SGB II, die daher subsidiär und dem Kläger nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zuzurechnen seien. Ausweislich der vorgelegten Bescheide zum Bezug von Arbeitslosengeld II habe der Kläger zunächst allein die Regelleistung und ab November 2005 darüber hinaus auch eine Leistung wegen Mehrbedarfs sowie für die Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen. Diese Leistungen dienten allein der Bedarfsdeckung und seien nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen des Klägers zu betrachten.

Im Übrigen sei selbst unter Zurückstellung der oben ausgeführten Bedenken nach derzeitigem Stand nicht feststellbar, ob der Kläger über den im angefochtenen Urteil zuerkannten Unterhalt hinaus bis zum Entscheidungszeitpunkt des OLG aktivlegitimiert sei.

Die teilweise fehlende Aktivlegitimation des Klägers folge aus der seit dem 1.8.2006 geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Nach dieser Norm finde bei Hartz-IV-Leistungen ein gesetzlicher Forderungsübergang der vorhandenen Unterhaltsansprüche des Empfängers der Bezüge statt. Eine Übergangsregelung sei nicht vorgesehen. Damit würden auch Unterhaltsansprüche erfasst, die bereits vor dem 1.8.2006 entstanden seien.

Aus den genannten Gründen könne dem Kläger für die von ihm beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zum einen und nicht ausreichender Darlegung seiner Bedürftigkeit zum anderen gewährt werden.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.02.2007, 9 UF 218/06

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