Verfahrensgang

AG Senftenberg (Entscheidung vom 21.10.2008; Aktenzeichen 32 F 287/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 - Az. 32 F 287/06 - aufgehoben.

Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus L. bewilligt.

Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus K. beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die gemäß Sorgeerklärung vom 21. Dezember 2004 gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am .... Februar 2005 geborenen F. S.. Die etwa 5 Jahre währende nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindeseltern wurde im Spätsommer/Frühherbst 2006 beendet. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang dazu wurde das Mietverhältnis für die bislang gemeinsame Wohnung von den Kindeseltern gekündigt.

Ende September 2006 beantragte der Kindesvater mit der Behauptung eines aus seiner Sicht überstürzten, zeitnah bevorstehenden Umzuges der Kindesmutter und deren damals 17-jähriger Tochter S. nach B. zu einem neuen Lebenspartner den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen Sohn auf ihn. Die Kindesmutter ist diesem Antrag entgegengetreten und hat einen gegenläufigen eigenen Antrag gestellt.

Im Ergebnis eines Anhörungstermins hat sodann das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F. einstweilig auf den Kindesvater übertragen und hier maßgeblich auf die ungeklärte Wohn- und Lebenssituation der Kindesmutter abgestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 zurückgewiesen.

In der Folgezeit haben die Kindeseltern im Termin am 7. Dezember 2007 eine familiengerichtlich genehmigte vorläufige "Umgangsvereinbarung" dahin getroffen, dass F. S. sich beginnend ab dem Jahr 2008 jeweils vier Wochen beim Kindesvater und anschließend zwei Wochen bei der Kindesmutter aufhalten solle (vgl. Bl. 337 d.A.).

Sodann ist im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten zu den die umstrittene Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für F. berührenden Fragen eingeholt und dessen Ergebnis mit allen Verfahrensbeteiligten im Verhandlungstermin am 10. Oktober 2008 ausführlich worden.

Im Ergebnis dieses Termins hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 die "Umgangsvereinbarung" der Parteien vom 7. Dezember 2007 vorläufig dahin abgeändert, dass F. sich ab dem 17. Januar 2009 jeweils zwei Wochen beim Kindesvater und anschließend vier Wochen bei der Kindesmutter aufhalten solle. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Endentscheidung "noch nicht für sinnvoll erachtet" werde, eine sachverständige Begutachtung bei fortgeschrittenerem Alter des Kindes (Einschulung) aussagekräftigere Ergebnisse zeitigen werde. F. habe sich mit dem inzwischen praktizierten Wechselsystem grundsätzlich arrangiert, das deshalb - wenn auch mit umgekehrter Verteilung der jeweiligen Dauer des Aufenthalts - vorläufig bis zum Abschluss der noch erwogenen erforderlichen Ermittlungen seitens des Gerichts aufrechterhalten werden solle.

Gegen diese ihm am 4. November 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater mit einem am 14. November 2008 eingegangenen Schriftsatz (sofortige) Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 21. Oktober 2008 und damit zugleich die Wiederherstellung der ursprünglichen "Umgangsvereinbarung" vom 7. Dezember 2007 erstrebt. Er sieht keinen stichhaltigen Anlass, von der seinerzeit im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten getroffenen Regelung abzuweichen, und rügt insbesondere, dass der von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen aus Gründen des Kindeswohls besonders betonte Grundsatz der Kontinuität durch die jetzt beschlossene Änderung nicht gewahrt werde und insbesondere sämtliche in S. und Umgebung vorhandenen Sozialkontakte des Kindes unterbrochen würden.

Die Kindesmutter hält das Rechtsmittel bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Verfahrenspfleger hat ausgeführt, dass das Kindeswohl durch die vorläufige Neuregelung nicht beeinträchtigt werde.

Das Jugendamt hat entgegen seiner Ankündigung vom 3. Dezember 2008 eine Stellungnahme in der Sache nicht abgegeben.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß § 621 g ZPO in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 1, 620 c Satz 1, 620 d Satz 1 ZPO statthaft und zulässig.

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Die (sofortige) Beschwerde ist insbesondere auch statthaft. Zwar ist nach dem Wortlaut der angefochtene...

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