Verfahrensgang

AG Potsdam (Entscheidung vom 04.06.2010; Aktenzeichen 43 F 106/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 4. Juni 2010 - 43 F 106/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 4. Juni 2010 - 43 F 106/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag der Mutter wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind J... C..., geboren am ... Oktober 2002, aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht (einschließlich des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten) wird auf die Mutter übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre am ....10.2002 geborene Tochter J....

Die im Dezember 1965 geborene Mutter ist deutsche Staatsangehörige und von Beruf Diplom-Wirtschaftskauffrau. Der im Mai 1952 geborene Vater besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Er ist als selbständiger Laborarzt in Nordfrankreich tätig. Aus einer Ehe hat er zwei mittlerweile erwachsene Töchter.

Im Jahr 2000 lernten sich die Kindeseltern kennen. Die Beteiligte zu 2. lebte und arbeitete damals bereits seit ungefähr zehn Jahren in Frankreich. Nach einer kurzen Zeit des Zusammenlebens wurde die gemeinsame Tochter J... am ....10.2002 in D... (Frankreich) geboren. Der Beteiligte zu 1. hatte die Vaterschaft vorgeburtlich anerkannt und die Beteiligte zu 2. eine Mutterschaftsanerkennung abgegeben. Auf Erklärung der Mutter wurde am 14.10.2002 von dem beauftragten Standesbeamten der Stadt D... (Frankreich) eine Geburtsurkunde für J... C... als Tochter der Beteiligten zu 1. und 2. erstellt.

Wenige Monate nach der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Die Mutter kehrte im April 2003 mit J... nach Deutschland zurück. Sie bezog eine Mietwohnung in M..., nahe bei .... Die Großmutter mütterlicherseits wohnt im selben Mietshaus.

Die mit der Sache befassten französischen Gerichte hatten zuvor einstweilen entschieden, dass die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter liege. Zudem hatten sie ein umfangreiches Umgangsrecht zugunsten des Vaters beschlossen (Landgericht Nanterre, Einstweilige Verfügung vom 04.04.2003, Bl. 32 ff. GA, und Berufungsgericht Versailles, Urteil vom 23.10.2003, Bl. 39 ff. GA). Der Vater war danach berechtigt, mit dem Kind an dessen Aufenthaltsort für mehrere Tage Umgang zu pflegen und es in den Schulferien zeitweise nach Frankreich mitzunehmen.

In der Folgezeit stritten die Eltern heftig über den Umfang des Umgangs, auch gerichtlich. Die Übergaben J... waren zudem Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Der Vater warf der Mutter klammerndes Verhalten vor. Zeitweise erschien er nur in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten, eines befreundeten Journalisten oder anderer Freunde und Bekannter. Auch Mitarbeiter der französischen Botschaft in Deutschland und der Botschafter selbst waren in verschiedenen Fällen bei der Übergabe zugegen. Von dem Kind, der Mutter und auch Personen des persönlichen Umfelds wurden - ohne deren Zustimmung - Bild- und Filmaufnahmen gemacht. Der Streit der Eltern wurde in Frankreich in der Presse und im Fernsehen thematisiert.

Am 05.07.2004 brachte der Vater J... nach einem Umgang nicht mehr zur Mutter zurück; er nahm das Kind mit nach Frankreich. Mehrere Monate hatte die Mutter zu ihrer Tochter keinen Kontakt. Während dieser Zeit strengte der Vater in Frankreich erfolglos zwei Gerichtsverfahren an, um die alleinige elterliche Sorge für J... zu erlangen. Er berief sich auf eine psychische Erkrankung der Mutter, wie schon in den vorangegangenen Verfahren.

Das von der Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den Vater eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Entziehung Minderjähriger wurde eingestellt, nachdem dieser eine erhebliche Geldbuße bezahlt hatte.

In einem Verfahren zur Anerkennung der umgangsrechtlichen Regelungen trafen die Eltern am 06.06.2005 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eine Vereinbarung, wonach es u.a. bei dem gemeinsamen Sorgerecht für J... verbleiben sollte und ihr gewöhnlicher Aufenthalt bei der Mutter sei. Zudem vereinbarten die Eltern, dass das Kind "wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch erzogen werden soll". Im Weiteren enthält die gerichtlich genehmigte Vereinbarung eine umfangreiche Umgangsregelung, die im Wesentlichen zum Gegenstand hat, dass J... ab Oktober 2005 bis zu ihrer Einschulung monatlich zehn Tage beim Vater in Frankreich verbringt.

Die Mutter meldete das Kind im Sommer 2005 - ohne Rücksprache mit dem Vater - in der Kita a...

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