Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 17.10.2007; Aktenzeichen 20 StVK 93/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 17. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Der Rechtsmittelführer befand sich im vorliegenden Verfahren vom 21. November 2001 bis zum 25. April 2002 in Untersuchungshaft und ab dem 26. April 2002 vorläufig untergebracht in den Ruppiner Kliniken. Seit dem 29. Oktober 2002 befindet er sich im Maßregenvollzug der früheren Landesklinik, bzw. des heutigen Asklepios-Fachklinikums Brandenburg an der Havel. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder hatte ihn am 2. September 2002 wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der an einer tief greifenden Entwicklungsstörung mit schizoiden und gehemmt-aggressiven Zügen leidende einschlägig vorbestrafte Untergebrachte hatte am Morgen des 21. November 2001 die Zeugin ........... auf deren Weg zur Arbeit zu Boden geworfen und unter Einsatz eines Klappmessers, welches er ihr an den Hals hielt, versucht, die Zeugin am unbedeckten Scheidenbereich zu berühren und zwei seiner Finger in ihre Scheide einzuführen, was ihm jedoch aufgrund der anhaltenden Gegenwehr der Zeugin nicht gelang. Während der körperlichen Auseinandersetzung, bei der er die Zeugin bis zur Atemnot würgte, hatte der Untergebrachte einen Samenerguss. Als der Untergebrachte bemerkte, dass sich ein Mann mit einem Hund näherte, ließ er schließlich von der Zeugin ab und ergriff unter Mitnahme ihres Rucksacks die Flucht.

Aufgrund seiner psychischen Erkrankung, die auch eine sexuelle Fehlentwicklung mit einer Kopplung von Gewalt und Sexualität umfasst, war die Schuldfähigkeit des Untergebrachten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.

Mit dem angefochtenen, am 17. Oktober 2007 erlassenen Beschluss hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Fortdauer der Unterbringung des Rechtsmittelführers angeordnet.

II.

Das gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 StPO zulässige Rechtsmittel des Untergebrachten hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel abgelehnt, denn diese kommt nach § 67 d Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb der Maßregel keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB, nach denen die Vollstreckung für erledigt zu erklären ist, liegen ebenfalls nicht vor. Dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht oder nicht mehr vorliegen, lässt sich nach dem Ergebnis des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 15. August 2005 und dem dargestellten Therapieverlauf durch die Klinikmitarbeiter ausschließen. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßregel ist in Anbetracht der Unterbringungsdauer von noch nicht ganz sechs Jahren, einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und angesichts der Schwere des begangenen und der drohenden Sexualdelikte nicht erkennbar.

Soweit die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf die inzwischen mehr als fünf Jahre andauernde Unterbringung beanstandet, die Kammer habe in Vorbereitung ihrer Entscheidung davon abgesehen, gemäß § 463 Abs. 4 StPO ein externes psychiatrisches Prognosegutachten einzuholen, führt dieser Einwand das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.

Gemäß § 463 Abs. 4 StPO soll das Gericht im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen, der nicht im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich die untergebrachte Person befindet, arbeiten darf. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll mit der Neuregelung durch Hinzuziehung eines anstaltsfremden Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Gutachten hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden (BT-Drucksache 16/1110, S. 19).

Bei der Auslegung dieser Soll-Vorschrift ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegenden Freiheitsentzu...

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