Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2.1 F 318/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Strausberg vom 20.3.2014 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 3,9642 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 12,8902 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,2774 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 11,3486 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den Beteiligten zu 3. und 4.) bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.260 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 12.9.2013 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Beschluss vom 20.3.2014 die am 12.1.1980 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, ihrer erstinstanzlichen Auskunftserteilung vom 27.11.2013 liege für die Antragstellerin eine fehlerhafte Ehezeit, nämlich der Zeitraum vom 1.1.1981 bis zum 31.8.2013 zugrunde. Sie hat unter dem 3.4.2014 für die Antragstellerin eine Auskunft für den Zeitraum vom 1.1.1980 bis 31.8.2013 erteilt.

Die weitere Beteiligte zu 2. hat unter dem 12.5.2014 vorgetragen, auch ihrer Auskunft vom 8.11.2013 liege eine unzutreffende Ehezeit zugrunde. Sie hat zugleich eine neue Auskunft erteilt, die sich auf den Zeitraum vom 1.1.1980 bis 31.8.2013 bezieht.

II.1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist gem. § 58 FamFG zulässig.

Die Vorlage einer neuen Auskunft durch die Beteiligte zu 2. ist als Anschlussbeschwerde auszulegen und ebenfalls zulässig. Eine zulässige Beschwerde ist durch die Beteiligte zu 2. nicht eingelegt worden. Ihr ist die angefochtene Entscheidung am 25.3.2014 zugestellt worden. Die gem. § 63 Abs. 1 FamFG geltende einmonatige Beschwerdefrist war bei Eingang der Auskunft vom 12.5.2014 am 13.5.2014 bereits abgelaufen.

Das verspätete Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2. ist aber als Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG zu behandeln und als solche zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Begehren der weiteren Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren nicht auf das Anrecht bezieht, dessen Ausgleich von der weiteren Beteiligten zu 1. mit ihrer Teilanfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17) beanstandet wird.

Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe. Es soll ihm danach verwehrt sein, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496). Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Einen Grundsatz dahin, dass durch die Anschlussbeschwerde die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht erweitert wird mit der Folge, dass ein nicht angefochtener Teil der Entscheidung mit der Beschwerde nicht angegriffen werden kann, gibt es nicht (Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK/FamFG, Edition 11, § 66 Rz. 5a; a.A. Borth, FamRZ 2013, 94, 95). Denn durch das Anschlussrechtsmittel wird der Rechtsmittelgegner in die Lage versetzt, die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens mitzubestimmen und zu seinem Vorteil zu beeinflusse...

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