Verfahrensgang

AG Zossen (Entscheidung vom 27.10.2003; Aktenzeichen 11 OWi 252/03)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 27. Oktober 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels als unbegründet im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14. Februar 2003 gegen 23:25 Uhr mit einem Pkw die Landesstrafe 793, obwohl er 0,39 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte. Die Messung dieses Wertes erfolgte mit dem Messgerät Dräger Alkotest 7110 Evidential Typ MK III unter Berücksichtigung zweier um 23:45 Uhr und 23:48 Uhr durchgeführter Einzelmessungen; eine bereits zuvor mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger 7410 vorgenommene Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 Promille ergeben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat sich der Betroffene "zur Sache nicht eingelassen."

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.

Im Ergebnis zu Unrecht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen den Schuldspruch des Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l.

Die Feststellungen des angegriffenen Urteils ergeben, dass die Atemalkoholmessung bei dem Rechtsmittelführer mit Hilfe eines Messgerätes des Typs Alkotest 7110 Evidential MK III unter Beachtung der Bedienungsvorschriften des Herstellers durchgeführt worden ist. Die Zuverlässigkeit und Präzision dieses Messverfahrens ist allgemein anerkannt (vgl. BGH NJW 2001, 1952; Senatsbeschluss vom 14. April 2003 - 1 Ss (OWi) 270 B/02 -). Insoweit handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dessen Anwendung im bußgeldrichterlichen Urteil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen; es genügt - soweit nicht der Betroffene konkrete Messfehler behauptet -, dass die Messmethode selbst und das Messergebnis mitgeteilt werden (BGH a. a. O.; BayOblG zfs 2000, 313; Senatsbeschluss a. a. O.); der Mitteilung eines Toleranzwertes bedarf es nicht, da ein solcher hier nicht in Betracht kommt (BayOblG zfs 2000, 133, 136; Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 2 Ss (OWi) 110/00 - m. w. N.).

Um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Instanzgericht den festgestellten Atemalkohol-mittel-wert zutreffend ermittelt hat, insbesondere die Mittelwertbildung nicht durch unzulässige Aufrundung erfolgt ist, müssen die Entscheidungsgründe des bußgeldrichterlichen Urteils darüber hinausgehend weiterhin auch Angaben zur Höhe der bei Verwendung des Analysegerätes Dräger Alkotest 7110 Evidential MK III gemessenen Einzelatemalkoholwerte enthalten. Denn auch wenn bei standardisierten Messverfahren grundsätzlich die Wiedergabe einfacher Rechenvorgänge entbehrlich ist (OLG Stuttgart VRS 99, 286 unter Hinweis auf BGH St 28, 235; Kammergericht BA 2000, 115), handelt es sich hierum bei Atemalkoholmessungen gerade nicht. In der Rechtswirklichkeit liegen nämlich Erkenntnisse vor, dass nicht in allen Fällen von den Messgeräten des Typs Alkotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger fehlerfreie Mittelwertbildungen vorgenommen werden (vgl. BayOblG NJW 2001, 3138; OLG Köln VRS 100, 138).

Dies gilt auch, nachdem die Software dieses Messgerätetyps verändert worden ist. Im Zeitpunkt seiner Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt am 17. Dezember 1998 waren die entsprechenden Geräte noch in der Weise programmiert, dass sie den Mittelwert der Einzelatemalkoholmessergebnisse in der zweiten Dezimale entsprechend mathematischen Regeln so bildeten, dass sie den Wert der dritten Dezimale bei einem Wert bis 4 nach unten abrundeten, bei einem Wert ab 5 aber nach oben aufrundeten. Den hiergegen erhobenen Bedenken (vgl. BGH NJW 1998, 1930) trug das Herstellerunternehmen insoweit Rechnung, als durch Änderung der Gerätesoftware die dritte Dezimale bei der Mittelwertbildung nicht mehr berücksichtigt werden sollte; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat die Bauartzulassung durch einen ersten Nachtrag vom 24. September 1999 entsprechend geändert (vgl. Bode BA 2000, 137). Die in der Praxis eingesetzten Atemalkoholmessgeräte des genannten Typs sind sodann mit der geänderten Software ausgerüstet worden. Gleichwohl sind auch in der Folgezeit noch Fehler bei der (juristisch) korrekten Mittelwertbildung von Atemalkoholmessungen unter Verwendung des Gerätetyps Dräger Alkotest 7110 Evidential MK III aufget...

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