Leitsatz (amtlich)

So wie eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg eröffnet, kann umgekehrt durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich eingeräumte Frist nicht abgekürzt werden.

 

Normenkette

FamFG § 39

 

Verfahrensgang

AG Luckenwalde (Aktenzeichen 31 FH 57/12)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 9.450 EUR (= 225 EUR × 42 Monate) festgesetzt.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gem. § 58 FamFG statthaft. Bei dem im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem. §§ 249 ff. FamFG ergangenen Beschluss handelt es sich um eine Endentscheidung in einer Unterhaltssache gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Die Beschwerdefrist von einem Monat gem. § 63 Abs. 1 FamFG hat der Antragsgegner eingehalten. Denn der angefochtene Beschluss ist ihm am 24.4.2013 zugestellt worden. Genau einen Monat später, nämlich am 24.5.2013 ist seine Beschwerde per Telefax beim AG eingegangen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hätte der Antragsgegner nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde einlegen müssen. Die vom AG erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 39 FamFG, die darauf hinweist, der angefochtene Beschluss sei mit der sofortigen Beschwerde binnen zwei Wochen anfechtbar, ist unzutreffend. So wie eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg eröffnet (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1569 Rz. 16; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 39 Rz. 16; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 9, § 39 Rz. 26), kann umgekehrt durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich eingeräumte Frist - hier von einem Monat - nicht abgekürzt werden.

2. Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren zulässig eine Einwendung gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, geltend gemacht, §§ 256 Satz 1, 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Diese Einwendung kann nicht gem. § 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG zurückgewiesen werden, weil sie etwa als nicht begründet erscheine. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 29.7.2013 Bezug genommen.

Der Senat hat in jenem Beschluss angekündigt, für den Fall, dass innerhalb der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 255 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingehe, die Sache an das AG zurückverwiesen werde, damit das streitige Verfahren dort durchgeführt werden könne. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin einen solchen Antrag nicht gestellt. Deshalb ist, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 29.7.2013 ebenfalls bereits hingewiesen hat, die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Insoweit ist § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG ausschlaggebend. Denn die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren vollständig unterlegen. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5672397

FuR 2014, 181

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