Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 07.12.2021, Az. 8 VI 262/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 waren verheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 hatten zwei weitere gemeinsame Kinder, C... und A...

Mit Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde - Betreuungsgericht - vom 23.10.2020 wurde aufgrund einer Hirnblutung der Erblasserin der Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Betreuer der Erblasserin bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwedt - Betreuungsgericht - vom 01.12.2020 wurde der Beteiligte zu 1 als Betreuer entlassen und die Mutter der Erblasserin, Frau ..., zur Betreuerin für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung" bestellt. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 22.12.2020 wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise "Vermögenssorge" und "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise" erweitert.

Am 12.11.2020 ging beim Amtsgericht Schwedt ein Scheidungsantrag ein, gestellt durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 im hiesigen Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter der Erblasserin. Dem Antrag lag eine Vollmacht der Erblasserin zugrunde, die diese dem Bevollmächtigten am 24.08.2018 für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Sachen "... ./. ..." erteilt hatte. Im Laufe des Ehescheidungsverfahren (4 F ...) reichte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 07.05.2021 eine weitere Vollmacht der Betreuerin der Erblasserin vom 19.04.2021 in Sachen ... ./. ..., wegen "Ehescheidung Amtsgericht Schwedt 4 F ..." ein.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 erteilte das Amtsgericht Schwedt/Oder - Nachlassgericht - einen Erbschein, der den Beteiligten zu 2 als Erben zu 1/2 und den Beteiligten zu 1 sowie seine beiden Schwestern als Erben zu je 1/6 ausweist.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins. Er meint, der Erbschein sei unrichtig, da der Beteiligte zu 2 nicht Erbe geworden sei. Die Voraussetzungen des § 1933 BGB, wonach das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sei, lägen vor.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2021 den Einziehungsantrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1933 BGB lägen nicht vor. Zwar hätten die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt gelebt. Der Beteiligte zu 2 habe der Scheidung aber nicht zugestimmt, so dass die Voraussetzung für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB nicht gegeben gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde. Er meint, der Scheidungsantrag sei wirksam gestellt worden. Zudem hätten die Ehegatten mehr als drei Jahre getrennt gelebt, so dass es auf die Zustimmung des Beteiligten nicht angekommen sei, sondern die Voraussetzung der Scheidung nach § 1566 Abs. 2 BGB vorgelegen hätten.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, dass es auch deshalb an den Voraussetzungen des § 1933 BGB fehle, weil bereits kein wirksamer Scheidungsantrag vorliege.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren die Akten des Amtsgerichts Schwedt zum Scheidungsverfahren 4 F ... und die Betreuungsakte 15 XVII ... beigezogen.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einziehung des Erbscheins ist unbegründet.

Gesetzliche Erben der Erblasserin sind ihr Ehegatte zu 1/2 und die drei gemeinsamen Kinder zu je 1/6 (§§ 1924 Abs. 1 BGB, 1931 Abs. 1 BGB, 1371 BGB).

Die Voraussetzungen des § 1933 BGB liegen nicht vor, so dass das Ehegattenerbrecht nicht ausgeschlossen ist.

1. Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Es fehlt hier bereits an der Stellung eines wirksamen Scheidungsantrages nach § 1564 BGB.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Erblasserin selbst noch vor ihrer Erkrankung den für sie im Scheidungsverfahren handelnden Rechtsanwalt wirksam mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt habe, so folgt der Senat dem nicht.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Bevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht (§ 114 Abs. 5 FamFG). Eine Generalvollmacht oder eine allgemeine Prozessvollmacht, genügen nicht. Die Vollmacht in Ehesachen muss neben der Partei auch die Ehesache genau bezeichnen, auf die sie sich bezieht. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass eine Ehesache nur auf Grund einer persönlichen Entscheidung jedes Ehegatten über die Erhaltung oder Auflösung der Ehe betrieben wird (MüKoFamFG/C. Fischer, 3. Aufl. 2018, FamFG § 114 Rn. 18). Sie muss auf das ...

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