Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam - Kammer für Handelssachen - vom 24.01.2019 - 52 O 21/18 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum Handelsregister, die die Klägerin als Alleingesellschafterin der Beklagten ausweist, anstelle der in der Gesellschafterliste als Alleingesellschafterin geführten ... (kurz: ...).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...2016 vereinbarten die Klägerin und die ..., dass die Klägerin sämtliche von ihr an der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an die ... verkauft und überträgt (Unternehmenskaufvertrag). Die Regelungen des Vertrages sahen u.a. vor, dass die Abtretung erfolge unter der aufschiebenden Bedingung einer von der ... beizubringenden Bankbürgschaft der deutschen Niederlassung der ... bis zu einem Betrag von EUR 3,0 Mio unter Verzicht auf Einreden.

Über die sodann vorgelegte Bankbürgschaft entbrannte zwischen der Klägerin und der ... Streit darüber, ob die Bedingung des Verzichts auf Einreden erfüllt worden sei.

Nach Eintragung der ... als Alleingesellschafterin in der Gesellschafterliste der Beklagten erwirkte die Klägerin gegen die ... die einstweilige Verfügung vom 12.12.2017 (Landgericht Potsdam - 52 O 133/17), wonach zugunsten der Klägerin gegen die Benennung der ... als Gesellschafterin ein Widerspruch im Handelsregister einzutragen sei. Dieser Beschluss wurde vollzogen und der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet.

Mit weiterem Beschluss vom 26.02.2018 ordnete das Landgericht Potsdam auf Antrag der Verfügungsbeklagten ... die Erhebung der Hauptsacheklage durch die dortige Verfügungsklägerin und hiesige Klägerin an.

Mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten mit sämtlichen Geschäftsanteilen in deren Gesellschafterliste aufzunehmen und die geänderte Liste unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei passivlegitimiert für den Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, auch wenn sich der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gegen den eingetragenen Gesellschafter zu richten habe. Denn der streitgegenständliche Anspruch betreffe ihre Gesellschafterstellung und damit ein Rechtsverhältnis zur Beklagten. Da die ... die Pflichten des Unternehmenskaufvertrages nicht erfüllt habe, sei sie, die Klägerin, materiell-rechtlich nach wie vor Gesellschafterin der Beklagten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei nicht passivlegitimiert. Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG sei vielmehr der Geschäftsführer zuständig für die Einreichung der Gesellschafterliste. Dessen Verpflichtung aus § 40 Abs. 1 GmbHG sei jedoch auf Fälle beschränkt, in denen ihm "Mitteilung und Nachweis" von einer Korrekturbedürftigkeit gegeben werde. Der Nachweis der Korrekturbedürftigkeit sei nur dann geführt, wenn der durch die Korrektur betroffene Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer seine Einwilligung betreffend die Änderung erklärt habe. Da die ... mit der Änderung nicht einverstanden gewesen sei, wäre die Klägerin gehalten gewesen, den Streit direkt mit der ... auszutragen (sog. Prätendentenstreit) und mittels rechtskräftigen Urteils ihre Gesellschafterstellung gegenüber dem Geschäftsführer nachzuweisen.

Die Klägerin sei außerdem nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten. Da mit Vorlage der Bankbürgschaft alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden seien, sei die aufschiebende Bedingung der Anteilsabtretung eingetreten.

Die Klägerin hat gegen die ... sodann ein Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 03.09.2018 erwirkt, mit welchem die ... zur Vorlage einer im Einzelnen bestimmten Bankbürgschaft der ... verpflichtet worden ist.

Am 15.10.2018 ist durch die ... ein Nachtrag zur Bankbürgschaft mit dem geforderten Inhalt erstellt worden. Diesen Nachtrag hatte die ... der Klägerin am 15.11.2018 übergeben lassen und die Beklagte angewiesen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären bzw. sich einer solchen Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen.

Zwischenzeitlich war auf Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam am 07.11.2018 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen. Nach Einspruchseinlegung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 24.01.2019 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Da unklar sei, wer tatsächlich Gesellschafter der Beklagten sei, hätten dies die Präte...

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