Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufnahme der GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gesellschaft ist für den Fall der Nichtaufnahme einer ihren Gesellschafterbestand betreffenden Gesellschafterliste in ihren Registerordner durch das Registergericht beschwerdebefugt.

2. Zu den formalen Anforderungen an die Einreichung der Gesellschafterliste gehört es auch, dass die Gesellschafterliste im Falle des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG von einem einreichungsberechtigten Geschäftsführer (bzw. Liquidator) erstellt und unterschrieben worden ist. Das setzt voraus, dass die Liste grundsätzlich von dem aus dem Registerblatt ersichtlichen Geschäftsführer (bzw. Liquidator) unterschrieben und eingereicht worden sein muss (Anschluss an KG, Beschlüsse vom 12.06.2018 - 22 W 15/18 und vom 14.10.2022 - 22 W 43/22).

 

Normenkette

FamFG § 59; GmbHG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.06.2022)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde ist die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den dafür bestimmten, nach § 9 Abs. 1 HGB der unbeschränkten Einsicht unterliegenden, dem Registerblatt der die Beschwerde führenden A GmbH (nachfolgend nur bezeichnet als: die Gesellschaft) zugeordneten Registerordner durch das Registergericht.

Die Gesellschaft ist am 06.07.2011 im Handelsregister des Amtsgerichts Ortsteil1 unter HRB ... mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR eingetragen worden. Am 30.12.2021 ist die Gesellschaft sodann im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgrund Sitzverlegung unter Eintragung ihrer Fortsetzung eingetragen worden (HRB ...) und das Registerblatt des Handelsregisters des Amtsgerichts Ortsteil1 ist entsprechend am 03.02.2022 geschlossen worden. Vor Eintragung des Sitzwechsels waren als letzte Eintragungen im Registerblatt des Amtsgerichts Ortsteil1 der dort seit dem 03.09.2020 als alleiniger Liquidator der Gesellschaft eingetragene C am 30.09.2021 unter Eintragung von B als neuem alleinigem Liquidator gelöscht, am 07.10.2021D als weiterer alleinvertretungsberechtigter Liquidator eingetragen sowie am 03.11.2021 die neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft Straße1, Stadt2 eingetragen worden. Zusammen mit der Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main sind dann B undD als Liquidatoren der Gesellschaft gelöscht worden und D ist als alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft in deren Registerblatt eingetragen worden. Nach dem 30.12.2021 sind bislang keine weiteren Eintragungen im Registerblatt der Gesellschaft erfolgt.

Die letzte zum Registerordner der Gesellschaft am 01.10.2021 - noch von dem Amtsgericht Ortsteil1 - aufgenommene Gesellschafterliste weist als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft unter Verweis in der Veränderungsspalte auf "Geschäftsanteilsübertragung" die E GmbH mit einem Anteil von insgesamt 100 % des nach wie vor 25.000,00 EUR betragenden Stammkapitals aus. Die Liste ist von einem Notar F als amtlich bestellter Vertreter des Notars H eingereicht worden, versehen mit dem Datum 23.09.2021 und mit der Bescheinigung über Veränderungen, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 30.08.2021 (Nr. ...) ergeben hätten bei ansonsten mit den Eintragungen der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste bestehender Übereinstimmung. Die E GmbH ist seit dem 06.09.2016 im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt unter HRB ... eingetragen. Als deren alleiniger Geschäftsführer ist D eingetragen, der ausweislich der einzigen zu deren Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auch deren alleiniger Gesellschafter ist.

Der Eintragung vom 07.10.2021 von D als weiterem Liquidator der Gesellschaft liegt der Beschluss der E GmbH als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft vom 02.10.2021 zugrunde, mit dem diese D zum weiteren Liquidator der Gesellschaft bestellt hat und die entsprechende Anmeldung durch D vom 04.10.2021. Der Eintragung der geänderten Geschäftsanschrift am 03.11.2021 liegt die entsprechende Anmeldung des D als Liquidator zu Grunde. Den Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 30.12.2021 über die Sitzverlegung etc. liegt der von dem Notar G (UR Nr. ...) beurkundete Beschluss vom 25.10.2021 zugrunde. Dort hat die E GmbH unter der Erklärung, die einzige Gesellschafterin der Gesellschaft zu sein, die Fortsetzung der Gesellschaft als werbende Gesellschaft beschlossen (nach der Einstellung eines Insolvenzverfahrens im Jahre 2018, vgl. hierzu noch die späteren Ausführungen des Senats). Weiterhin hat sie neben verschiedenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags, wie der Sitzverlegung, beschlossen, dass D und B nicht mehr Liquidatoren der Gesellschaft sind und hat D zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

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