Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 06.01.2016; Aktenzeichen 36 F 29/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 6.1.2016 - Az. 36 F 29/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.021,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2011 zu zahlen.

Der weiter gehende Zahlungsantrag des Antragstellers und die weiter gehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerderechtszuges haben der Antragsteller zu 39 % und die Antragsgegnerin zu 61 % zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.951,63 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Zugewinnausgleich aus ihrer am 9.11.2011 rechtskräftig geschiedenen Ehe (Az. 36 F 172/11 des AG Oranienburg).

Die Eheschließung war am 11.11.1997 erfolgt, die Trennung am 15.2.2010. Am 29.4.2011 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig.

Im Januar 2013 hat der Antragsteller im Stufenverfahren einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht und diesen schließlich mit näherer Darlegung der in die Zugewinnausgleichsbilanz seiner Ansicht nach einzustellenden Vermögenspositionen und Werte mit 4.951,63 EUR beziffert.

Die Antragsgegnerin hat vollständige Zurückweisung des Zahlungsantrages begehrt und hierzu mit näherer Darlegung behauptet, sie habe keinen Zugewinn erzielt. Ferner hat sie Verwirkung eines etwaigen Zahlungsanspruchs des Antragstellers geltend gemacht und hierzu behauptet, der Antragsteller habe eine unberechtigte Strafanzeige wegen Betruges gegen die Antragsgegnerin angebracht und den titulierten Kindesunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht bzw. nicht regelmäßig gezahlt.

Mit Beschluss vom 6.1.2016 hat das AG den Zahlungsantrag des Antragstellers insgesamt abgewiesen. Es hat mit näheren Ausführungen zu den seiner Auffassung nach in die Bilanz einzustellenden Rechnungspositionen im Einzelnen einen Zugewinn des Antragstellers von 7.419,57 EUR und einen solchen von nur 1.333,73 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin festgestellt, so dass eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin tatsächlich nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er unter der Rüge von Verstößen gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung an das AG erstrebt. Hilfsweise verfolgt er seinen Zahlungsantrag unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus erster Instanz in vollem Umfang weiter.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 10.11.2016 angehört. Dort erklärte die Antragsgegnerin, sie könne einen Vergleich nicht abschließen, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Zahlung nicht in der Lage sei. Anknüpfend an diese Mitteilung und neues Vorbringen des Antragsgegners zur zwischenzeitlichen Tilgung gemeinschaftlich begründeter Verbindlichkeiten erweiterte sich der Streit der Beteiligten auf die Frage, wie die gesamtschuldnerisch begründeten und zum Endvermögensstichtag noch offenen Verbindlichkeiten in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen sind. Hierzu hat der Senat Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens gegeben und sodann im ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten unter Gewährung einer abschließenden Stellungnahmefrist bis zum 12.1.2017 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren anberaumt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel mit dem Hilfsantrag auf Zahlung von 4.951,63 EUR nebst Zinsen nur teilweise begründet.

1. Die in § 69 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen für eine - vom Antragsteller vorrangig erstrebte - Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht liegen nicht vor. Auch wenn man in den von dem Antragsteller beanstandeten Verstößen das AG gegen die Hinweispflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel sehen wollte, so ist jedenfalls festzustellen, dass zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung nicht erforderlich ist. Der Senat ist tatsächlich unter Berücksichtigung des zweitinstanzlich teilweise ergänzten Vorbringens der Beteiligten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in der Lage und deshalb nach § 69 Satz 1 FamFG auch gehalten, eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

2. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3.021,20 EUR zu.

Gemäß § 13...

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