Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung im Unterhaltsverfahren: Keine Geltendmachung von Rückständen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Prozesserklärungen - das Gleiche gilt für Anträge in Antragsverfahren nach dem FamFG - eines Beteiligten, zielen, soweit sie auslegungsfähig sind, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 253, Rn. 29 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 - 13 UF 181/14 -, juris, Rn. 11).

2. Die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen ist im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht möglich, da die einstweilige Anordnung eine Unterhaltsregelung nur für die Zeit ab Antragstellung trifft, was bei einem im Familienrecht tägigen Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden kann.

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 28 F 161/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.05.2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über Trennungsunterhalt, beanstandet die Wertfestsetzung des Amtsgerichts für das Verfahren als untersetzt.

Das Amtsgericht hat in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 03.05.2019 das Zustandekommen eines - verfahrensabschließenden - Vergleichs festgestellt und den Wert für das einstweilige Verfahren auf der Grundlage des dort beanspruchten Betrages von 2 000 EUR monatlich ab Rechtshängigkeit mit 12.000 EUR festgesetzt (vgl. 143).

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines Verfahrenswertes für den Mehrvergleich auf 30.000 EUR und die Heraufsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 63.688 EUR (vgl. 159).

Das Amtsgericht hat mit Teilabhilfebeschluss vom 31.07.2019 den Wert des Mehrvergleichs antragsgemäß festgesetzt und die Sache unter Nichtabhilfe der weitergehenden Beschwerde dem Senat vorgelegt (vgl. 160).

2. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die hier allein angefallene Wertfestsetzung des Amtsgerichts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht zu beanstanden.

Nach § 55 Abs. 2 FamGKG hat das Gericht den Wert für gerichtlich zu erhebende Gebühren festzusetzen, also soweit Gerichtsgebühren anfallen und wertabhängig sind. Für das erstinstanzliche Verfahren der einstweiligen Anordnung fallen nach Nr. 1420 f. FamGKG-KV wertabhängige Gebühren an.

Den Verfahrenswert für die bei ihm anhängige einstweilige Anordnung hat das Amtsgericht zutreffend nach §§ 41, 51 Abs. 1 FamGKG anhand des geforderten Betrages mit der Hälfte des Regelwertes ermittelt (12 × 2 000 EUR /2).

Die zur Beschwerdebegründung herangezogenen Forderungsbeträge waren im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht beansprucht.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 13.09.2018 auch zutreffend auf laufenden Unterhalt bezogen. Schon der Wortlaut des anwaltlich verfassten Antrages "... ab Rechtshängigkeit" drängt zu einer Auslegung des Antragsbegehrens ohne Rückstände, die sich im Übrigen auch nicht in der Verfahrenswertangabe der Antragstellerin wiederfinden (vgl. 8). Zudem zielen Prozesserklärungen - das Gleiche gilt für Anträge in Antragsverfahren nach dem FamFG - eines Beteiligten, soweit sie auslegungsfähig sind, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 253, Rn. 29 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 - 13 UF 181/14 -, juris, Rn. 11). Die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen ist im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht möglich, da die einstweilige Anordnung eine Unterhaltsregelung nur für die Zeit ab Antragstellung trifft, was bei einem im Familienrecht tägigen Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

Verfügung

1. Beschluss vom 08.08.2019 hinausgeben an:

Verfahrensbevollmächtigter der Beschwerdeführerin A. M. zustellen

Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners J. F. & J. W. formlos

2. Wiedervorlage 2 Wochen

 

Fundstellen

Haufe-Index 13496039

FamRZ 2020, 184

FF 2019, 511

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