Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.01.2008; Aktenzeichen 12 OH 3/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Einzelrichter - vom 28.01.2008, Az.: 12 OH 3/06, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.000,00 EUR.

 

Gründe

I.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 31.07.2006 beauftragte das Landgericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. K... He... mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren, das dieser nach Durchführung eines Ortstermins am 06.10.2006 unter dem 16.11.2006 schriftlich erstattete. Nachdem die Antragsteller der Streithelferin unter dem 24.12.2006 den Streit verkündet hatten, ist diese dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin unter dem 12.01.2007 beigetreten. Den ersten schriftlichen Nachtrag zum Gutachten erstattete der Sachverständige am 30.04.2007 aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom 15.02.2007. Auf die weiteren ergänzenden Fragen der Antragsgegnerin vom 05.06.2006 gab das Landgericht dem Sachverständigen am 18.10.2007 auf, nach vorheriger Mitteilung des Kostenaufwandes zu den dort gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.11.2007 informierte der Sachverständige das Gericht, dass zur Beantwortung der Fragen ein 2. Ortstermin erforderlich sei und seine vorherige Informationseinholung ergeben habe, dass im Augenblick eine Wand freigelegt worden sei, witterungsbedingt aber sofort wieder verfüllt werden müsse, weshalb der Ortstermin von ihm kurzfristig auf den 14.11.2007 (Mittwoch) gelegt worden sei. Mit Telefax vom 11.11.2007 (Sonntag), informierte der Sachverständige die Parteien und ihre Vertreter wie auch die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin vom Ortstermin. Letztere wiesen mit Schreiben vom 13.11.2007 darauf hin, dass sie den Termin um 11:30 Uhr nicht einhalten könnten, weil an diesem Tag bereits ein seit längerem terminierter Ortstermin in Schwarz wahrgenommen werden müsse, so dass der Ortstermin im hiesigen Verfahren nicht vor 15:00 Uhr stattfinden könne. Der Sachverständige wies die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am gleichen Tage darauf hin, dass eine Verschiebung des Ortstermins nicht veranlasst werden könne, weil er bereits um 14:00 Uhr einen Termin für das Landgericht Frankfurt (Oder) in R... wahrnehmen müsse.

Gegen das 2. Nachtragsgutachten des Sachverständigen vom 15.12.2007 haben die Parteien keine Einwände erhoben.

Mit am 16.01.2007 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Streithelferin den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist von einer Woche und seiner mangelnden Bereitschaft, den Termin zu ändern oder auf eine spätere Terminsstunde zu verlegen, abgelehnt. Das Verhalten des Sachverständigen zeige, dass er den Interessen der Prozessbeteiligten nicht den erforderlichen Stellenwert einräume, die Durchführung des Ortstermins habe allein im Interesse der Antragsteller an einer möglichst raschen Wiederverfüllung der Ausschachtung gelegen. Da die Freischachtung nicht auf Anweisung und unter Aufsicht des Sachverständigen erfolgt sei, dürfe er sich nicht mit der Einnahme des Augenscheins begnügen und mache sich damit einseitig zum Berater der Antragsteller. Wenn aus Sicht des Sachverständigen eine zeitnahe Begutachtung unter Missachtung der Ladungsfristen sinnvoll gewesen sei, hätte er einen gemeinsamen Ortstermin mit allen Beteiligten abstimmen müssen. Tendenzen zu einer einseitigen Interessenzumessung ergeben sich bereits aus seinen Gutachten vom 16.11.2006 und 30.04.2007.

Mit Beschluss vom 28.01.2008 hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe den Ortstermin kurzfristig anberaumen dürfen, die Norm des § 217 ZPO gelte nur für gerichtlich anberaumte Ortstermine. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass er dem Verlegungsantrag der Streithelferin nicht entsprochen habe, weil es im Ermessen des Sachverständigen stehe, ob er einem solchen Antrag stattgebe oder nicht. Dieses Ermessen habe er fehlerfrei ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit am 14.02.2008 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin sofortige Beschwerde gegen den am 11.02.2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Argumentation des Landgerichts gehe an der Sache vorbei. Sie möchte an der Ermittlung der Schadensursache im Rahmen ihrer Rechte ordnungsgemäß beteiligt werden und der Sachverständige sei auch im selbständigen Beweisverfahren verpflichtet, die gesetzlichen Ladungsfristen einzuhalten. Die Ablehnung des Terminverlegungsantrags sei auch nicht ermessensfehlerfrei gewesen. Auch sei die Sozia verhindert gewesen wie auch die Streithelferin selbst...

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