Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anrechten der Beamtenversorgung im neuen Versorgungsausgleichsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versorgungsanrechte eines Landesbeamten sind derzeit extern gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zu teilen.

2. Ein Versorgungsträger ist insoweit gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwert, als es die Regelung solcher bei ihm bestehender bzw. bei ihm zu begründender Versorgungsanrechte betrifft.

 

Normenkette

VersAusglG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 08.02.2010; Aktenzeichen 22 F 74/10)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziff. 3. des Tenors unter Beibehaltung der übrigen im Tenor getroffenen Regelungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der externen Teilung werden zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei der Beteiligten zu 3., Pers-Nr.:..., auf das Versicherungskonto Nr ... des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 555,10 EUR begründet, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.2009. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte/Ost umzurechnen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.040 EUR.

 

Gründe

I. Das Ehescheidungsverfahren der Parteien wurde im April 2009 anhängig. Mit am 8.2.2010 verkündeten Urteil des AG Bad Liebenwerda (22 F 101/09) ist die Ehe geschieden worden. Gleichzeitig hat das AG die Folgesache betreffend Versorgungsausgleich abgetrennt, ausgesetzt, sodann wieder aufgenommen und auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt.

Die Parteien haben am 16.10.1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 16.6.2009 zugestellt worden. Während der Ehezeit haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Antragstellerin darüber hinaus bei einer privaten Lebensversicherung erworben. Diese Rentenanwartschaften hat das AG im Wege interner Teilung gem. §§ 10 ff. VersAusglG ausgeglichen bzw. zum Teil den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 18 VersAusglG angeordnet.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin innerhalb der Ehezeit Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, die nach der aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 3. einen Ausgleichswert von 555,10 EUR haben (Auskunft vom 14.4.2010, Bl. 91 ff.). Das AG hat diese beamtenrechtliche Versorgung intern geteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3., mit der sie die Durchführung der externen Teilung geltend macht.

Soweit vormals auch die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt hatte, hat sie diese mit Schriftsatz vom 8.4.2010 (Bl. 79) wieder zurückgenommen.

II.1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft. Für das Verfahren gilt das seit dem 1.9.2009 geltende Recht des FamFG einerseits und des VersAusgl-G andererseits. Zwar ist das Scheidungsverfahren und damit der im Zwangsverbund (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) stehende Versorgungsausgleich noch unter dem Geltungsbereich des alten Rechtes anhängig geworden, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Auf Grund der seitens des AG in der Sache zutreffend erfolgten Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleiches hat aber die Überleitung in das neue Recht stattgefunden, vgl. § 48 Abs. 2 VersAusglG bzw. Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG. Im Übrigen war das AG auch befugt, das Verfahren sogleich wieder aufzunehmen und durchzuführen, vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG (i. E. auch OLG Celle, Beschl. v. 4.3.2010 - 10 UF 282/08).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Hinsichtlich des Ausgleiches der bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Versorgung der Antragstellerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat das AG unzutreffend die interne Teilung angeordnet.

Die Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (insb. Beamte, Richter, Soldaten) können intern geteilt werden, sofern dies der jeweilige öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zulässt, § 16 Abs. 1 VersAusglG, und kein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 2 VersAusglG vorliegt. Im Bereich der Bundesbeamten/-richter bzw. von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes ist die interne Realteilung mittels des BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz als Art. 5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 18 S. 716 f.) eingeführt worden. Gleiches gilt für Soldatenversorgungen (§ 55e SVG) und Abgeordnetenversorgungen (§ 25a Abs. 2 AbgG). In allen anderen Fällen erfolgt derzeit zwingend die externe Teilung dieser Versorgungen gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Danach ist auf landesrechtlicher Ebene für entsprechende beamtenrechtliche Versorgungen derzeit die Möglichkeit einer internen ...

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