Leitsatz (amtlich)

Im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1.6.2007 geltenden Fassung (vgl. BGBl. 2007 I, S. 358) ist ein in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt uneingeschränkt und nicht lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen, auch wenn wegen der Entfernung zwischen dem Prozessgericht und seinem Kanzleisitz Reisekosten entstehen.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 14.08.2008; Aktenzeichen 10 F 110/08)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die Folgesache über die elterliche Sorge Rechtsanwalt Wetzel in Beeskow uneingeschränkt beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig. Auf die Einhaltung der Monatsfrist nach §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin gegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, so dass jedenfalls die Monatsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 569 Rz. 4). Da der angefochtene Beschluss durch die eingeschränkte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin eine Beschwer enthielt, war eine förmliche Zustellung geboten (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 329 Rz. 16).

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine nur eingeschränkte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Vorliegend findet das Mehrkostenverbot, von dem das AG in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 23.9.2008 offensichtlich ausgegangen ist, keine Anwendung. Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1.6.2007 geltenden Fassung (vgl. BGBl. 2007 I, S. 358) kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Umgekehrt ist ein in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt uneingeschränkt und nicht lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen, auch wenn wegen der Entfernung zwischen dem Prozessgericht und seinem Kanzleisitz Reisekosten entstehen (vgl. auch OLG Celle OLGReport Celle 2008, 549; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 121 Rz. 58 ff.). Rechtsanwalt W. hat seinen Kanzleisitz i.S.v. § 27 BRAO in B., im Bezirk des Prozessgerichts, des AG F. Deshalb ist er uneingeschränkt beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2147812

FamRZ 2009, 1236

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