Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 32. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 29. März 2019, Az.: 32 O 48/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Bezahlung von kieferorthopädischen Leistungen sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht des Klägers für sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der seiner Ansicht nach fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 12.04.2016 bis einschließlich März 2017, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte rügt Mängel der Leistung des Klägers, insbesondere ein nicht funktionierendes Zusammenspiel der vom Kläger wiederhergestellten bzw. gefertigten Oberkieferprothese mit der Unterkieferzahnprothese.

Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat das Landgericht unter anderen eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Beklagten angeordnet, er sei vom Kläger nicht entsprechend dem zahnmedizinischen Standard behandelt worden. Zur Sachverständigen hat das Landgericht Frau Dr. Sch... ernannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 180 ff GA) verwiesen.

Die Sachverständige hat unter dem 18.10.2018 ihr Gutachten erstellt. Sie hat Behandlungsfehler des Klägers nicht festgestellt und ausgeführt, die vom nachbehandelnden Zahnarzt durchgeführte komplette Neuversorgung sei nach den ihr zugänglichen Tatsachen nicht erforderlich gewesen. Wegen der Feststellungen der Sachverständigen - einschließlich der von ihr gewählten Formulierungen - wird auf das Gutachten (Bl. 230 ff GA) Bezug genommen.

Der Beklagte, dem eine Frist zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von vier Wochen gesetzt worden ist hat zu den ihm am 18.01.2019 zugestellten Gutachten mit am 14.02.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen und zugleich die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Befangenheitsgesuchs hat der Beklagte angeführt, aus verschiedenen Formulierungen im Gutachten ergebe sich zum einen eine Tendenz der Sachverständigen den Kläger zu entlasten und dessen fehlerhaftes Verhalten zu relativieren, zum anderen folge aus den Formulierungen, dass die von ihm geschilderten Beschwerden ohne Begründung in Abrede gestellt würden, indem ihm zu Unrecht Ungeduld vorgeworfen würde. Schließlich zeige sich die Befangenheit darin, dass die Sachverständigen das Gutachten beim Kernvorwurf, die Oberkieferversorgung passe nicht zur Unterkieferversorgung, abbreche und die Sachverständige lediglich Annahmen dahingehend treffe, ob die der Akte beiliegende Prothese tatsächlich die vom Kläger erstellte sei. Soweit die Sachverständige sich jedoch über das zu begutachtenden Objekt nicht im Klaren gewesen sei, habe sie vor Erstellung des Gutachtens eine Klärung herbeiführen oder sich zumindest um eine solche bemühen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Schriftsatz (Bl. 257 ff GA) verwiesen.

Der Kläger hat den Befangenheitsantrag für unbegründet gehalten. Die angeführten Formulierungen rechtfertigten eine Besorgnis der Befangenheit nicht.

Mit Beschluss vom 29.03.2019 hat das Landgericht nach Anhörung der Sachverständigen den Befangenheitsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beanstandeten Formulierungen seien in der Sache zutreffend und nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit zulasten des Beklagten. Dies erschließe sich bereits, wenn die zitierten Sätze in Zusammenhang mit den weiteren Feststellungen der Sachverständigen gelesen würden. Auch soweit die Sachverständige die Ungeduld und Unzufriedenheit des Beklagten aufgeführt habe, habe sie diese Formulierung nachvollziehbar damit erklärt, dass der Beklagte die eingeleitete Schienentherapie bereits nach drei Wochen abgebrochen habe.

Der Beklagte hat gegen den ihm am 03.04.2019 zugestellten Beschluss mit am 15.04.2019 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen aufgrund der bereits mit Schriftsatz vom 14.02.2019 gerügten Formulierungen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Formulierungen nicht als objektive Schlussfolgerungen, sondern als subjektive Wertungen bzw. Relativierungen des fehlerhaften Vorgehens des Klägers und Versuche zur Entlastung des Klägers anzusehen. Dies werde verdeutlicht, wenn die beanstandeten Formulierungen hinweggedacht würden. Auch der im Gutachten gegen ihn erhobene Vo...

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