Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe - Einsatz eines selbstgenutzten Hausgrundstückes zur Prozessfinanzierung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei vorhandenem Grundvermögen ist es in der Regel zumutbar, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen und das Grundstück zu belasten, es sei denn, es fällt als selbstgenutztes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO in den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 50).
2. Die Nutzung einer Immobilie mit einer Wohnfläche von 120 qm durch nur eine Person erfüllt diese Ausnahmevoraussetzung nicht mehr sondern verfehlt die Angemessenheitsgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; diese liegt bei Nutzung durch eine Person bei maximal 70 qm (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 46 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 580/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 11.01.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Wahl einer Kindertagesstätte.
Das Amtsgericht hat seine Hilfsbedürftigkeit verneint, und ihn in Ansehung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie auf eine Kreditaufnahme verwiesen.
Seine unbegründet gebliebene Beschwerde hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss dem Senat vorgelegt.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers zu Recht verneint (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 Abs. 1 S 1 ZPO). Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Ausgangsbeschluss, den der Beschwerdeführer inhaltlich nicht angegriffen hat. Ergänzend ist auszuführen:
Bei vorhandenem Grundvermögen ist es in der Regel zumutbar, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen und das Grundstück zu belasten, es sei denn, es fällt als selbstgenutztes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 S 2 ZPO in den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 50). Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier nicht vor, denn die Nutzung der Immobilie mit einer Wohnfläche von 120 qm allein durch den Antragsteller (vgl. 4 VK) verfehlt die Angemessenheitsgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, die bei Nutzung durch eine Person bei maximal 70 qm liegt (vgl. Musielak/Voit/Fischer, 15. Aufl. 2018, ZPO § 115 Rn. 46 m.w.N.). Eine nähere Prüfung, ob eine Kreditaufnahme dem Antragsteller unzumutbar wäre, lässt sich mangels Vorbringens hierzu nicht vornehmen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 13035927 |
FamRZ 2019, 1153 |
FuR 2019, 546 |
NZFam 2019, 460 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen