Verfahrensgang

AG Neuruppin (Entscheidung vom 04.04.2007)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Juni 2007 werden aufgehoben.

Gemäß Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2007 wird die dem Beschwerdeführer aufgrund des Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. April 2007 zu gewährende Vergütung auf 1.043,63 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. April 2007 war dem in S. wohnenden Beklagten der in B. praktizierende Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beiordnungsbeschluss nicht. Nachdem der Rechtsstreit, in dem der Beklagte von seinen minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden war, am 4.4.2007 durch Vergleich endete, beantragte der Beschwerdeführer unter dem 14. Mai 2007 die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 1.043,63 EUR.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung des Beschwerdeführers auf 998,41 EUR fest und lehnte die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten und des geltend gemachten Abwesenheitsgeldes als Mehrkosten nach § 121 Abs. 3 ZPO ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück und ließ die Beschwerde zu. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf den Nichtabhilfebeschluss des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2008 und führte aus, es stehe zwar jeder Partei frei einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen, jedoch könne dies nur im Einklang mit dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 a. F. ZPO geschehen. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2008 hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausgeführt, die Beiordnung des Rechtsanwaltes sei im Bewilligungsbeschluss vom 4. April 2007 zwar nicht ausdrücklich "zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Anwaltes" erfolgt. Dies sei jedoch nicht notwendig und auch nicht mehr erforderlich. Eine Beschränkung sei rein deklaratorisch und ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO könne ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Der Rechtsanwalt erkläre dazu regelmäßig durch die Beiordnung sein konkludentes Einverständnis, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006, Rpfleger 2007, 83, 84, die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, er könne die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld schon deshalb vergütet verlangen, weil auch bei einem beim Prozessgericht zugelassenen also ortsansässigen Rechtsanwalt diese Kosten entstehen könnten und sich diese insoweit nicht als Mehrkosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO darstellten.

Der Bezirksrevisor hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Erinnerung des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch sonst zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Zwar wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR offensichtlich nicht erreicht. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde jedoch zugelassen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Daran ist das Beschwerdegericht gebunden (§ 33 Abs. 4 Satz 4 RVG).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2007 war dahingehend abzuändern, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Vergütung in Höhe von 1.043,63 EUR festzusetzen war.

Gemäß § 46 Abs. 1 RVG sind dem beigeordneten Rechtsanwalt Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, ob die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO war; vielmehr bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden und die Beiordnung aussprechenden Beschluss (KG MDR 2004, 474 f.; OLG München, FamRZ 2004, 967, OLG Celle, Rpfleger 2007, 402; BAG Rpfleger 2007,83; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn. 5; a.A LAG Mü vom 12.06.2007 -10 Ta 229/05 - zitiert nach [...] -).

Da der vorliegende Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2007 eine das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO umsetzende Beschränkung nicht enthält, sind zugunsten des Antragstellers auch die mit s...

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