Räumt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern darüber hinaus die Möglichkeit ein, einen Teil der Arbeitsaufgaben mittels mobiler Endgeräte (Laptop, etc.) nicht am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen ("mobile Arbeit"), berührt das für sich genommen nicht das arbeitszeitbezogene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, jedoch besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Ausgestaltung mobiler Arbeit. Auch die Frage, ob und in welchen Zeiten eine verpflichtende Erreichbarkeit besteht, kann im Hinblick auf die Bewertung als Rufbereitschaft das Mitbestimmungsrecht auslösen. Auch wenn mit Zustimmung des Betriebsrats Vertrauensarbeitszeit im oben dargestellten Sinne praktiziert wird, hat der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Anspruch auf Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss sich deshalb die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen oder aufzeichnen lassen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewusst nicht erfassen.[1]

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