Betriebliche Wegezeiten, beispielsweise die Fahrt zu einem Kunden sind Arbeitszeit und deren Lage unterliegt der Mitbestimmung. In diesem Fall sind sie Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht i. S. d. § 611a BGB.

Nicht endgültig geklärt ist, inwieweit die Anordnung von Dienstreisen dem Mitbestimmungsrecht unterliegen. Die Anordnung der Dienstreise selbst ist mitbestimmungsfreie Arbeitsleistung, aber wenn die Dienstreise Arbeitszeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist, dann unterliegt sie insofern der Mitbestimmung. Bisher ist deren zeitliche Lage mitbestimmungsfrei, sofern der Arbeitnehmer während einer solchen Zeit keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.[1] Nach einer neueren Entscheidung des BAG[2] sind Reisen als Arbeit Teil der i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit regelmäßig zu vergüten ist. Ob sie dadurch auch zur hinsichtlich der Lage mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit wird, ist nicht entschieden. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer hier über das bloße Reisen hinausgehende Leistungen erbringen muss, z. B. das Lenken des Kfz, liegt es nahe, Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzunehmen. Die Anordnung zur Erbringung von Arbeitsleistungen während der Reise (Terminvorbereitung mittels Laptop und Akten, E-Mail-Verkehr, Telefonate etc.) stellt in jedem Fall die Anordnung der Leistung von "Arbeit" als fremdnütziger Tätigkeit dar und unterliegt damit ebenfalls dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

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