Damit der Arbeitgeber die Mitbestimmungspflicht von Einstellungsfragebögen nicht unterlaufen kann, sieht § 94 Abs. 2 BetrVG eine Mitbestimmungspflicht für das Abfragen von persönlichen Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen vor. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsverträge allgemein für den Betrieb verwandt werden, so genannte Formularverträge. Häufig wird übersehen, dass das Mitbestimmungsrecht auch die allgemeine Änderung von bereits geschlossenen Verträgen betrifft, z. B. wenn der Arbeitgeber im Betrieb allgemein das Einverständnis mit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten abfragt. Allerdings ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen (§ 99 BetrVG) kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei Einstellungen nicht lediglich deshalb verweigern, weil die Kündigungsfristen während des ersten halben Jahres des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag abweichend vom Tarifvertrag geregelt sind.[1]

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