Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung[1] sowie der Fortbildung[2] und Umschulung[3] auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch diese Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahmen unter didaktischen Gesichtspunkten gestaltet und auf die Erreichung eines bestimmten Lernzieles ausgerichtet sind. Hierzu zählen z.B. auch Veranstaltungen, die dem Arbeitnehmer Fähigkeiten vermitteln sollen, die ihm die Erfüllung der ihm abverlangten beruflichen Tätigkeiten erst ermöglichen, wie etwa die Teilnahme an einem PC-Grundlagenkurs. Nicht als Bildungsmaßnahme wird die Einweisung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz angesehen, soweit er über die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits verfügt. Diese Maßnahmen sind damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen. Es handelt sich z.B. um die Unterrichtung des Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um die Einweisung in die Bedienung einer CAD-Einrichtung. Sonstige Veranstaltungen stellen dann keine Bildungsmaßnahmen dar, wenn keine Lernprozesse durch theoretische Einsichten vermittelt und vollzogen werden, etwa beim Besuch von Ausstellungen und Messen, oder bei Freizeitbeschäftigungs- und Unterhaltungsmaßnahmen.

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen.[4]

Handelt es sich um eine betriebliche Bildungsmaßnahme, so hat der Betriebsrat nach § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme. Darüber hinaus steht ihm im Hinblick auf die Person des mit der Durchführung der Bildungsmaßnahme Beauftragten nach § 98 Abs. 2 BetrVG ein Widerspruchsrecht zu. Dieses Widerspruchsrecht wandelt die Bestellung des mit der Maßnahme Beauftragten in ein Recht auf Abberufung um.

Schließlich kann der Betriebsrat nach § 98 Abs. 3 BetrVG Vorschläge hinsichtlich der Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme unterbreiten und auf diese Weise Einfluss auf die Auswahl der Arbeitnehmer nehmen.

Bei außerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen hat der Betriebsrat hingegen allein das Vorschlagsrecht nach § 98 Abs. 3 BetrVG. Dieses Recht besteht nur, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer für die Dauer der Bildungsmaßnahme freistellt oder die Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise übernimmt.[5]

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