Rz. 100

Obwohl der Pflichtteil als Erbrecht und nicht nur als eine Geldforderung gegenüber den Erben gesehen wird (siehe Rdn 90), steht den Pflichtteilsberechtigten nicht die Erbrechtsklage (hereditas petitio), die sonst gegen Scheinerben gerichtet wird, zu, sondern eine Pflichtteilsklage, deren Voraussetzungen und Fristen anders geregelt sind als diejenigen bei der Erbrechtsklage.

 

Rz. 101

Die Pflichtteilsklage verjährt innerhalb von drei Jahren ab Testamentseröffnung (wenn die Minderung der testamentarischen Verfügungen verlangt wird) oder ab dem Tod des Erblassers (wenn die Schenkungsrückabwicklung oder Minderung der vertraglichen Verfügungen verlangt wird), Art. 44 ErbG FBuH, Art. 45 ErbG RS Art. 48 ErbG BD BuH.

 

Rz. 102

Passivlegitimiert sind die testamentarischen Erben oder die Beschenkten bzw. deren Erben. Die Aktivlegitimation war im ehemaligen jugoslawischen Recht umstritten und diese Unklarheit ist auch im bosnisch-herzegowinischen Recht teilweise geblieben. In der Republik Srpska ist ausdrücklich vorgesehen worden, dass nur die Pflichterben ihren Antrag anfordern können, Art. 44 ErbG RS. Die Diskussion ging darüber, ob die Erben der Pflichterben den Pflichtteil beanspruchen könnten. Nach einer Auffassung ist nur der Pflichtteilsberechtigte selbst aktivlegitimiert und nicht seine Erben, so dass der Pflichtteil als ein streng persönliches Recht gesehen wird.[77] Nach anderer Auffassung können auch die Erben der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsklage innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erheben, so dass auch hier eine erbrechtliche Transmission möglich sei.[78] Diese zweite Auffassung steht mehr im Einklang mit der erbrechtlichen Natur des Pflichtteils. Das neue Erbrecht der Föderation BuH und des Brčko Distikts BuH haben hier eine Kompromisslösung: Nur der Pflichtteilsberechtigte persönlich kann den Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend machen. Wenn er diesen Anspruch bereits gestellt hat und danach verstorben ist, werden seine Rechte beerbt, Art. 43 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 47 ErbG BD BuH.

[77] Blagojević, Nužni deo, N°200; Rechtsprechung bei Marković, S. 264.
[78] Gavella, S. 285.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge