Rz. 90

Der Pflichtteil gewährt eine dingliche Beteiligung am Nachlass, indem den Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil der Erbschaft zusteht (Art. 30 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 31 ErbG RS, Art. 34 Abs. 1 ErbG BD BuH), und nicht lediglich einen Geldanspruch gegen den Erben. Diese gesetzliche Bestimmung ist aber nicht zwingend, so dass der Erblasser bestimmen kann, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil in bestimmten Sachen, Rechten oder in Geld erhalten kann. Deckt sich der Wert des dem Pflichterben zugewendeten bestimmten Gegenstands mit der Höhe seines Pflichtteils, hat er keinen Anspruch, sich auf irgendwelche Art und Weise an der Erbmasse zu beteiligen. In der Föderation BuH und BD BuH wurde hier eine neue Bestimmung zugefügt. Auf Antrag einer Partei im Nachlassverfahren kann das Gericht bzw. der Notar die gleiche Anordnung treffen, wenn das Gericht bzw. der Notar dies für angemessen hält, Art. 30 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 34 Abs. 2 ErbG BD BuH.

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