Rz. 46

Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch mit den ehelichen Erwerbungen und ihrem jeweils eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte zur Befriedigung des laufenden Bedarfs der Familie übernommen hat (Art. 262). Aus einem Titel gegen einen Ehegatten kann in dessen Sondervermögen sowie in die ehelichen Erwerbungen vollstreckt werden. Da das Gesetz keine Reihenfolge vorsieht, kann der Gläubiger hierbei wählen, in welches Vermögen er vollstrecken möchte.

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