Rz. 52

Das Testament ist ein einseitiges, streng formelles, stets widerrufliches und höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem keine Vertretung möglich ist. Die Testierfähigkeit tritt mit dem vollendeten 15. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 64 Abs. 1 ErbG RS, Art. 66 Abs. 1 ErbG BD BuH) ein, immer jeweils unter Voraussetzung des Urteilsvermögens.

 

Rz. 53

Mit dem Inkrafttreten der neuen ErbG FBuH und ErbG BD BuH hat das Testament im Erbrecht dieser Teile Bosnien und Herzegowinas seine Vorrangstellung als stärkster Berufungsgrund an den neu eingeführten Erbvertrag (siehe Rdn 7579), der dem Testament als Berufungsgrund vorgeht, abgeben müssen. In der Republika Srpska ist das Testament weiterhin der stärkste Berufungsgrund vor dem Gesetz.

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