Rz. 107

Neben dem Institut der Enterbung, das als zivilrechtliche Strafe für ein fehlerhaftes Verhalten jeden potenziellen Pflichtteilsberechtigten treffen kann, gibt es auch das Institut der Pflichtteilsentziehung zugunsten der Nachkommen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieses zweite Institut zielt vielmehr auf den Schutz minderjähriger oder erwerbsunfähiger Nachkommen eines Pflichtteilberechtigten und hat nur als Nebeneffekt die Bestrafung eines verschuldeten und verschwendungssüchtigen Pflichtteilsberechtigten.

 

Rz. 108

Ein weiterer Unterschied zur Enterbung ist der, dass die Pflichtteilsentziehung nicht jeden Pflichtteilsberechtigten, sondern nur die Nachkommen des Erblassers treffen kann; einem Nachkommen wird sein Pflichtteil zugunsten seiner Nachkommen entzogen. Darüber muss im Testament ausdrücklich bestimmt werden sowie auch darüber, wie der entzogene Pflichtteil zwischen den Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten geteilt werden soll.

 

Rz. 109

Damit ein Pflichtteilsentzug gültig ist, sollten die Umstände, die einen Entzug rechtfertigen, sowohl im Moment der Erklärung des letzten Willens (Testament; in der Föderation: Erbvertrag) als auch im Moment des Todes bestehen, Art. 48 ErbG FBuH, Art. 49 ErbG RS, Art. 52 ErbG BD BuH.

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