Rz. 120
Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Republika Srpska keine Anwendung.
Rz. 121
Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten sind im FamG RS teilweise anders geregelt als im FamG FBiH. Das Vermögen der Ehegatten kann entweder Sondervermögen oder gemeinsames Vermögen sein (Art. 269), wobei die in Art. 270 vorgenommene Abgrenzung auf dieselbe Weise wie im FamG FBiH vorgenommen wird. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dort ausdrücklich festgelegt wird, dass Vermögen, das der Frau als Mitgift mitgegeben wurde, als besonderes Vermögen der Frau gilt. Über das gemeinsame Vermögen verfügen die Ehegatten gemeinsam. Über ihre Anteile an diesem Vermögen können sie weder selbstständig durch Rechtsgeschäft zwischen Lebenden verfügen noch diese belasten (Art. 271 Abs. 1 und 2).
Rz. 122
Das Gesetz räumt den Ehegatten jedoch die Möglichkeit ein, durch Ehevertrag die vermögensrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des vorhandenen und zukünftigen gemeinsamen Vermögens abweichend zu regeln (Art. 271 Abs. 3 und 4). Die Regelungen über den möglichen Inhalt von Eheverträgen weichen in der Formulierung zwar von den bei der Föderation Bosnien-Herzegowina dargestellten Artikeln ab, entsprechen diesen aber inhaltlich im Wesentlichen (siehe daher Rdn 40 ff.). Insbesondere enthält der 2008 neu eingefügte Art. 271 Abs. 7 FamG RS nunmehr ebenfalls eine Regelung, wonach die Vereinbarung ausländischen Rechts (in Fällen ohne ausländischen Bezug) verboten ist. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 271 Abs. 5 n.F.).[58]
Rz. 123
Ebenso wie nach dem FamG FBiH steht das gemeinsame Vermögen den Ehegatten zu gleichen Teilen zu (Art. 272 Abs. 1); anders als dort handelt es sich hier jedoch nur um eine gesetzliche Vermutung, so dass den Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt ist, diese zu widerlegen.[59] Ein Ehegatte, der der Auffassung ist, dass sein Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens offensichtlich höher ist als der Beitrag des anderen Ehegatten, kann im Falle der Aufteilung die Zuteilung eines Anteils, der die Hälfte übersteigt, beantragen (Art. 273 Abs. 1). Das Gericht bestimmt in diesem Falle die Anteile der Ehegatten nach ihrem Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens (Art. 273 Abs. 2).[60]
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