Rz. 120

Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Republika Srpska keine Anwendung.

 

Rz. 121

Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten sind im FamG RS teilweise anders geregelt als im FamG FBiH. Das Vermögen der Ehegatten kann entweder Sondervermögen oder gemeinsames Vermögen sein (Art. 269), wobei die in Art. 270 vorgenommene Abgrenzung auf dieselbe Weise wie im FamG FBiH vorgenommen wird. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dort ausdrücklich festgelegt wird, dass Vermögen, das der Frau als Mitgift mitgegeben wurde, als besonderes Vermögen der Frau gilt. Über das gemeinsame Vermögen verfügen die Ehegatten gemeinsam. Über ihre Anteile an diesem Vermögen können sie weder selbstständig durch Rechtsgeschäft zwischen Lebenden verfügen noch diese belasten (Art. 271 Abs. 1 und 2).

 

Rz. 122

Das Gesetz räumt den Ehegatten jedoch die Möglichkeit ein, durch Ehevertrag die vermögensrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des vorhandenen und zukünftigen gemeinsamen Vermögens abweichend zu regeln (Art. 271 Abs. 3 und 4). Die Regelungen über den möglichen Inhalt von Eheverträgen weichen in der Formulierung zwar von den bei der Föderation Bosnien-Herzegowina dargestellten Artikeln ab, entsprechen diesen aber inhaltlich im Wesentlichen (siehe daher Rdn 40 ff.). Insbesondere enthält der 2008 neu eingefügte Art. 271 Abs. 7 FamG RS nunmehr ebenfalls eine Regelung, wonach die Vereinbarung ausländischen Rechts (in Fällen ohne ausländischen Bezug) verboten ist. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 271 Abs. 5 n.F.).[58]

 

Rz. 123

Ebenso wie nach dem FamG FBiH steht das gemeinsame Vermögen den Ehegatten zu gleichen Teilen zu (Art. 272 Abs. 1); anders als dort handelt es sich hier jedoch nur um eine gesetzliche Vermutung, so dass den Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt ist, diese zu widerlegen.[59] Ein Ehegatte, der der Auffassung ist, dass sein Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens offensichtlich höher ist als der Beitrag des anderen Ehegatten, kann im Falle der Aufteilung die Zuteilung eines Anteils, der die Hälfte übersteigt, beantragen (Art. 273 Abs. 1). Das Gericht bestimmt in diesem Falle die Anteile der Ehegatten nach ihrem Beitrag zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens (Art. 273 Abs. 2).[60]

[58] Zu Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die unter Rdn 23 genannte Verfassungsgerichtsentscheidung vom Verfassungsgericht der FBiH erging und sich nicht auf die RS bezieht. Dort hat das Verfassungsgericht vielmehr bereits im Jahr 2005 in seiner Entscheidung U-18/05 festgestellt, dass neue notarielle Formerfordernisse, die der Gesetzgeber einführt, keineswegs verfassungswidrig sind.
[59] Vgl. dazu auch Morait, Predgovor Porodičnom Zakonu RS (Vorwort zum Familiengesetz der RS), S. 44 sowie Radić, Zajednička imovina kao mehanizam zaštite imovinskih prava i interesa supružnika (Gemeinsames Vermögen als Mechanismus zum Schutz der Vermögensrechte und -interessen von Ehegatten), in: Zbornik radova Četvrti međunarodni naučni skup Dani porodičnog prava, Jahrgang IV, Nr. 4, Mostar 2016, S. 263–278.
[60] Was in der Praxis natürlich erhebliche Probleme aufwerfen kann.

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