Rz. 22

Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Föderation Bosnien und Herzegowina keine Anwendung.

 

Rz. 23

Nach dem FamG FBiH 2005 sind, anders als früher, vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten im Bereich des ehelichen Güterrechts möglich, wovon in der Praxis jedoch wenig Gebrauch gemacht wird.[14] Ohne eine solche unterscheidet das Gesetz zwischen "ehelichen Erwerbungen" (Errungenschaftsgemeinschaft) und besonderem Vermögen. Für den Fall einer ehevertraglichen Vereinbarung definiert das Gesetz jedoch keine Wahlgüterstände, die so vereinbart werden könnten. Es müssen also die jeweiligen Einzelheiten der gewünschten vermögensrechtlichen Verhältnisse im Einzelnen vereinbart werden, wobei die Grenzen des hierbei Zulässigen weder durch Gesetz und (zumindest bislang) auch noch nicht durch die Rechtsprechung definiert sind.

Paradox ist die Situation bezüglich der für einen Ehevertrag in der FBiH erforderlichen Form. Diesbezüglich ist bzw. war sowohl in Art. 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über das Notariat der FBiH wie in Art. 258 Abs. 2 des FamG FBiH notarielle Beurkundung vorgesehen. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichts der FBiH U-15/10 vom 2.12.2015 wurde jedoch die genannte Vorschrift des NotarG – nicht jedoch diejenige des FamG FBiH – für verfassungswidrig erklärt. Obwohl viel dafür spricht, dass auf Grundlage der – schwer nachzuvollziehenden – Logik des Verfassungsgerichts (das in einer exklusiven Zuständigkeit von Notaren für solche Rechtsgeschäfte u.a. eine Verletzung des Rechtes auf Arbeit der Anwälte für gegeben ansieht) auch Art. 258 Abs. 2 FamG FBiH verfassungswidrig sein müsste, wird diese Vorschrift im Tenor der Verfassungsgerichtsentscheidung nicht erwähnt. Deshalb wird schon aus Gründen der Vorsicht dazu zu raten sein, solche Vereinbarungen weiterhin notariell abzuschließen. Da die Notarkammer der FBiH gegenwärtig versucht, das Urteil des Verfassunsgerichtes der FBiH vom Verfassungsgericht des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina aufheben zu lassen, sollte diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da aus dem genannten Grund weitere Entwicklungen nicht ausgeschlossen sind.

[14] Zu den Gründen vgl. Softić Kadenić, Bračni ugovor i ugovor o nasljeđivanju u pravu Federacije Bosne i Hercegovine kao instrumenti jačanja pravnog položaja nadživjelog bračnog partnera, Zbornik radova Naučni skup Razvoj porodičnog prava – od nacionalnog do evropskog, Mostar, 2013, S. 137–138).

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