(1) 1Die in § 4 Absätze 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) genannten Personen sowie diejenigen, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte als Verursacherinnen oder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommen und ihre Gesamtrechtsnachfolgerinnen bzw. Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet, ihnen bekannt werdende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten auf einem Grundstück sowie konkrete Umstände, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen, unverzüglich der zuständigen Behörde (Bodenschutzbehörde) mitzuteilen. 2Die Anzeigepflichten nach § 28a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), bleiben unberührt.

 

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.

 

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, soweit die Verpflichteten sich selbst oder eine bzw. einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), aussetzen würden.

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