Eine Grundstücksvertiefung ist nach dem Gesetz zulässig, wenn für eine "genügende andere Befestigung" gesorgt wird. Das kann bei ausreichendem Abstand von der Grenze zum Nachbargrundstück eine ausreichend dimensionierte Böschung sein, die ein Abrutschen der Erde vom Nachbargrundstück vermeidet. In Betracht kommen auch

Stützmauern oder bei einem Baugrubenaushub Spundwände bis zur Wiederverfüllung des Bodens.

Freie Wahl der Maßnahmen

In der Wahl der Schutzmaßnahmen ist derjenige, der die Grundstücksvertiefung vornimmt, frei. Er muss bei seiner Entscheidung die örtlichen Bodenverhältnisse berücksichtigen und daran denken, dass durch seine Maßnahme das Nachbargrundstück nicht die "erforderliche Stütze" verlieren darf, die sich nicht nur auf die vorhandene Bebauung, sondern auch auf künftige Entwicklungen bezieht.[1] Ohne Bodengutachten und Statiker kommt man hier im Allgemeinen nicht aus! Sonst würde man sich bei Beschädigung des Nachbargrundstücks und darauf stehenden Gebäuden dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen.

Die notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust muss der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen. Er darf hierzu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen.[2] Hat deshalb der im Rahmen einer Baumaßnahme sein Grundstück vertiefende Eigentümer ohne Einwilligung des Nachbarn das Fundament dessen grenzseitiger Gebäudewand mit Beton unterfangen, um die Wand abzustützen, kann er dem Nachbarn gegenüber schadenersatzpflichtig sein (§§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB). Der Umfang des Schadenersatzes bemisst sich nach der Höhe der Beseitigungskosten der Betonunterfangung im Falle einer Neubebauung des Nachbargrundstücks. Um diesen Betrag ist der Wert des Grundstücks gemindert.[3]

Ausnahme Hangbebauung

Nur ganz ausnahmsweise kann eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gegen Zahlung einer Entschädigung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis[4] gerechtfertigt sein. Das Oberlandesgericht Stuttgart[5] hat dies im Falle einer Hangbebauung angenommen, bei der die Baugrube für einen Neubau am Hangfuß durch Betonanker gesichert werden sollte, die etwa 13 bis 16 m unterhalb der Bodenplatten der auf der Anhöhe stehenden Wohnhäuser geplant waren und auf Dauer dort verbleiben sollten. Zusätzlich hat das Gericht hier auf § 905 Satz 2 BGB Bezug genommen, wonach der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen auf dieses nicht verbieten kann, die in einer derartigen Tiefe vorgenommen werden, dass er an einer Ausschließung eigentlich kein Interesse haben kann.

Kostentragung

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen hat der sein Grundstück vertiefende Eigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, weil sein Handeln im Sinne von § 909 BGB nur dann rechtmäßig ist, wenn er für eine ausreichende Befestigung des Nachbargrundstücks Sorge trägt. Keinesfalls kann er deshalb von seinem Nachbarn Kostenerstattung etwa unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.[6]

[1] So BGH, Urteil v. 3.5.1968, V ZR 229/64, NJW 1968, 1327.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 27.6.1997, V ZR 197/96, MDR 1997, 928.
[4] Vgl. hierzu Wegner, Nachbarrecht: Rechtsgrundlagen, Kap. 2.3 Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.
[6] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.3.1972, 4 U 261/71, MDR 1972, 948; BGH, Urteil v. 19.9.1979, V ZR 22/78, NJW 1980, 224.

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